Viele Unternehmen richten eine Feier aus oder gehen ins Restaurant, wenn ein Mitarbeiter das Haus verlässt – etwa um in den Ruhestand einzutreten. Aus steuerlicher Sicht ergeben sich dadurch einige Auswirkungen.
Die Ausgabenseite beim Unternehmer
Ein Abschiedsessen für scheidende Arbeitnehmer ist ausschließlich durch innerbetriebliche Interessen veranlasst. Das gilt zumindest dann, wenn ausschließlich Kollegen oder Familienangehörige daran teilnehmen. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine geschäftliche Bewirtung, so dass die gesetzliche Abzugsbeschränkung nicht gilt. Die Kosten sind dann nicht nur zu 70 Prozent, sondern vollumfänglich als Betriebsausgabe abzugsfähig. Anders sieht es aus, wenn zu einer Verabschiedung nicht nur eigene Mitarbeiter, sondern auch Dritte eingeladen sind – etwa örtliche Prominenz oder Geschäftsfreunde. Insbesondere bei Führungspersönlichkeiten kommt das häufig vor. Das Abschiedsessen hat dann keinen Belohnungscharakter für den scheidenden Mitarbeiter mehr, sondern es stehen betriebliche Interessen im Vordergrund. Die Kosten wären nur zu 70 Prozent abzugsfähig.
Die Einnahmenseite beim Arbeitgeber
Soweit das Abschiedsessen einen überwiegenden Belohnungscharakter für den scheidenden Mitarbeiter hat, liegt grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dieser bleibt jedoch dann steuerfrei, wenn die Gesamtaufwendungen nicht mehr als 110 Euro betragen. In diese Grenze fallen aber auch eventuelle Geschenke, die der Arbeitnehmer zum Abschied bekommt. Unternehmen sollten diese Freigrenze unbedingt beachten, da höhere Aufwendungen ansonsten komplett in die Steuerpflicht fallen.