Bei einer Ärzteversorgung handelt es sich um eine sog. berufsständische Versorgung. Das bedeutet, dass Ärzte nicht Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, sondern ihre Altersversorgung über Beiträge an ein Versorgungswerk aufbauen. Berufsständische Versorgungseinrichtungen gibt es nicht nur für Ärzte, sondern auch für eine Reihe anderer Berufsgruppen wie etwa Apotheker, Architekten und Rechtsanwälte. Die Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen werden von den jeweiligen Institutionen festgelegt. Üblicherweise richten sie sich bei Selbstständigen nach den Einkünften und bei Arbeitnehmern nach dem beitragspflichtigen Verdienst.
Die Beiträge an eine Ärzteversorgung sind bei einem selbstständigen Arzt keine Betriebsausgaben, sondern private Sonderausgaben, die im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können. Die Arbeitgeberanteile, die ein Arzt für einen bei ihm angestellten Arzt bezahlen muss, stellen dagegen abziehbare Betriebsausgaben dar.
Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.