Die Anschaffungskosten für Aktien stellen bei Bilanzierungspflichtigen Unternehmen in der Regel keine Betriebsausgaben dar. Vielmehr gehören Aktien zum aktivierungspflichtigen Betriebsvermögen, soweit sie dem Betrieb zuzurechnen sind und ihm dienen. Das bedeutet, dass der Unternehmer sie in der Bilanz auf der Aktivseite ausweisen muss. Aktien werden als nicht abnutzbares Anlagevermögen grundsätzlich mit den Anschaffungskosten bewertet. Da der Kurswert von börsennotierten Aktien aber naturgemäß schwanken kann, stellt sich die Frage, ob sich Wertminderungen steuerlich auswirken. Dieses Problem ist umstritten. Der Bundesfinanzhof hat zumindest einmal entschieden, dass eine Wertminderung nur dann zulässig ist, wenn der Wert einer Aktie dauerhaft abgefallen ist. Im Urteilsfall waren das 60 Prozent der ursprünglichen Anschaffungskosten. Bei Unternehmen, die ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, können die Anschaffungskosten von Wertpapieren erst bei einem späteren Verkauf als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Der Erlös wiederum stellt Betriebseinnahmen dar.
Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.