Als Anlagevermögen werden im Steuerrecht solche Wirtschaftsgüter bezeichnet, die langfristig in einem Unternehmen genutzt werden sollen. Dabei gibt es abnutzbares (z. B. Betriebsausstattung, Kraftfahrzeug, Maschine) und nicht abnutzbares Anlagevermögen (z. B. Grundstück, Beteiligung).
Falls es zum Verkauf von Anlagevermögen kommt, dann ergeben sich auch steuerliche Auswirkungen.
- Durch den Verkauf kann sich ein Buchgewinn oder ein -verlust ergeben. Das hängt davon ab, ob das Wirtschaftsgut oberhalb oder unterhalb des Restbuchwertes veräußert wurde. Wenn man beispielsweise einen Firmenwagen, der durch Abschreibung nur noch mit einem Erinnerungswert von 1 Euro in der Bilanz steht, für 5.000 Euro weiterverkauft, dann entsteht ein Gewinn.
- Der Verkauf ist für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen in aller Regel umsatzsteuerpflichtig, da auch für den Kauf seinerzeit der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde. Wenn man beispielsweise ein Auto für 10.000 Euro verkauft, dann muss man dem Käufer auch 1.900 Euro Umsatzsteuer in Rechnung stellen und in der Buchung ausgewiesen werden.
Vorsicht bei Verkäufen an Arbeitnehmer
Es kommt immer wieder vor, dass Unternehmen ihren Mitarbeitern ausrangiertes Inventar (z. B. Büromöbel, Computer, Firmenwagen) verkaufen oder sogar kostenlos überlassen. In diesem Fall könnte das Finanzamt einen steuerpflichtigen, geldwerten Vorteil unterstellen. Nämlich dann, wenn ein Gegenstand unterhalb des marktüblichen Preises abgegeben wird.
Beispiel:
Ein Außendienstmitarbeiter übernimmt seinen ehemaligen Dienstwagen zum Preis von 2.500 Euro. Nach einem aktuellen Wertgutachten ist das Fahrzeug jedoch noch 5.000 Euro wert.
Der Mitarbeiter müsste demnach einen geldwerten Vorteil in Höhe von 2.500 Euro als Arbeitslohn versteuern