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Aufmerksamkeiten steuerlich absetzen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 12. August 2024

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Unter Aufmerksamkeiten sind die freiwilligen  Zuwendungen des Arbeitnehmers an seine Angestellten zu verstehen. Sofern dabei ein Betrag von 40,00 Euro pro Arbeitnehmer (inklusive Umsatzsteuer) nicht überschritten wird, zählen diese Ausgaben für den Arbeitnehmer nicht zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Allerdings muss beim Arbeitnehmer ein besonderes Ereignis vorliegen, so dass die Aufmerksamkeit als Betriebsausgabe beim Unternehmer auch gerechtfertigt ist. Ein solcher Grund ist bei folgenden Ereignissen gegeben:

Geburtstag, Hochzeitstag, Geburt eines Kindes, Kommunion oder Konfirmation eines Kindes, eine bestandene Prüfung, Namenstag, eine schwere Krankheit.

Der Betrag von 40,00 Euro stellt eine Freigrenze dar, die bei jedem persönlichen Anlass des Arbeitnehmers berücksichtigt werden kann. Diese Grenze darf nicht, auch nur um einen Cent überschritten werden. Bei Überschreitung wird der gesamte Betrag steuerpflichtig. Darüber hinaus muss auf diesen Betrag dann auch der Betrag für die Sozialversicherung gezahlt werden.

Was zählt zu den Aufmerksamkeiten?

Der Gesetzgeber begünstigt nur Sachgeschenke an den Arbeitnehmer. Geldzuwendungen sind daher immer steuerpflichtiger Arbeitslohn für den Arbeitnehmer. Zu den Aufmerksamkeiten zählen bspw. Kaffee, Tee, Gebäck und andere Getränke oder Genussmittel. Auch die Darreichung von Essen nach einem besonderen Arbeitseinsatz zählt zu den abzugsfähigen Aufmerksamkeiten. Auch das Buch oder eine CD zählen zu den gewinnmindernden Aufmerksamkeiten.

Einkaufsgutscheine

Als Ausnahme kann der Unternehmer seinem Mitarbeiter Gutscheine schenken, auf diesen darf allerdings keine konkreter Geldbetrag vermerkt sein. Mit dem Gutschein, bspw. einem Tankgutschein kann der Arbeitnehmer dann einmal sein Fahrzeug voll tanken.

Der Unternehmer muss also beim Arbeitnehmer auf die 40,- EUR (bei Sachleistungen 44,- EUR) Grenze hinsichtlich dessen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitseinkommens achten. Für den Unternehmer stellen derartige Zuwendungen immer eine Betriebsausgabe dar.

Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.