Die Kosten für die Autowaschanlage sind nur dann abzugsfähige Betriebsausgaben, wenn das Fahrzeug dem Betrieb zugerechnet werden kann. Das ist dann der Fall, wenn ein betrieblich genutztes Fahrzeug entweder selbst angeschafft oder geleast wird. Eine betriebliche Veranlassung liegt aber auch vor, wenn ein Privatfahrzeug zeitweise für das Unternehmen benutzt wird.
Handelt es sich bei dem Unternehmen um einen Betreiber einer SB-Waschanlage, fallen die Kosten für Personal meist weg. Die laufenden Betriebskosten (Wasser, Strom, usw.) sind sofort abziehbar. Die Selbstbedienungs-Waschanlage hingegen gehört als Betriebsausstattung zum Anlagevermögen. Dazu gehören zum Beispiel Sauger, Hochdruckreiniger und Polierstationen, die den Kunden zur Verfügung stehen. Der Wertverlust kann nur im Wege der Abschreibung (AfA) gewinnmindernd geltend gemacht werden.
Wie berechnet man eine Abschreibung?
Der Betrag der jährlichen linearen AfA errechnet sich aus den Anschaffungskosten dividiert durch die Nutzungsdauer.
Beispiel: Angenommen, die gesamte Waschanlage kostet ungefähr 42.000 Euro, beträgt hier die Nutzungsdauer, laut AFA-Tabelle, 6 Jahre. Teilt man 42.000 Euro durch 6 Jahre ergibt das 7.000 Euro. Das bedeutet, dass das Unternehmen pro Jahr 7.000 Euro absetzen kann. Das zieht der Betreiber von den Einnahmen ab, damit er nur auf den Rest Steuern zahlen muss.
Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.