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Betriebsveranstaltung absetzen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 13. August 2024

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Unter einer Betriebsveranstaltung versteht man eine firmeninterne Veranstaltung, an der nur Mitarbeiter bzw. deren (Ehe-)partner teilnehmen. Sie hat den Zweck, das allgemeine Betriebsklima zu verbessern und die Mitarbeiter zu belohnen und zu motivieren. Wichtig ist, dass alle Mitarbeiter eingeladen sind und nicht nur bestimmte Gruppen (z. B. die Führungsetage). In diesem Fall handelt es sich um eine betriebliche Bewirtung, deren Kosten zu 100 Prozent als Betriebsausgabe absetzbar sind. Sobald auch Dritte (z. B. Kunden oder Geschäftsfreunde) an der Betriebsveranstaltung teilnehmen können, liegt eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass vor. Hier greift die gesetzliche Abzugsbeschränkung, so dass der Unternehmer nur 70 Prozent der Aufwendungen als Betriebsausgabe verbuchen darf.

Weitere Ratgeber zu Betriebsveranstaltungen

Lohnsteuerpflicht vermeiden

Betriebsveranstaltungen sind für Arbeitnehmer nur steuer- und sozialabgabenfrei, wenn sie sich in einem angemessenen Rahmen bewegen. Diese Angemessenheit ergibt sich zum einen aus der Häufigkeit: nur 2 Betriebsveranstaltungen im Jahr gelten als üblich. Weiterhin dürfen die Gesamtaufwendungen pro Arbeitnehmer und Veranstaltung nicht mehr als 110 Euro betragen. In diese Freigrenze fallen alle Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung – also auch Geschenke. Wenn auch der Partner eines Mitarbeiters an der Betriebsveranstaltung teilnimmt, dann gilt die 110 Euro-Grenze nur einmal. Völlig egal ist es hingegen, ob es sich um eine ein- oder mehrtägige Veranstaltung handelt, solange die Freigrenze eingehalten wird.

Arbeitgeber kann auch pauschal versteuern

Selbstverständlich steht es einem Unternehmer frei, auch mehr als 2 Veranstaltungen oder teure Veranstaltungen durchzuführen. Allerdings gelten diese dann steuerrechtlich als sog. unübliche Veranstaltungen. Der Unternehmer hat dann die Möglichkeit, eine pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) zu übernehmen. Diese Pauschalversteuerung führt auch gleichzeitig zur Sozialabgabenfreiheit.

Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.