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Bohrhammer absetzen – Steuersenkung für Handwerker

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 12. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Bohrhammer absetzen – Steuersenkung für Handwerker

Der Bohrhammer ist mehr als nur eine Bohrmaschine und wird vor allem bei sehr harten Materialien, wie zum Beispiel Beton oder Stein, eingesetzt. Während der Akkubohrer überwiegend privat als Heimwerker genutzt wird, bringt der Schlagbohrhammer die nötige Kraft mit, um im Bauwesen bestehen zu können. Kaum ein Handwerker kommt heutzutage noch ohne einen Bohrhammer aus. Einen besonderen Komfort bietet der Akku Bohrhammer, der auch ohne elektrischen Anschluss genutzt werden kann. Wird der Bohrhammer geschäftlich genutzt, stellt sich nicht nur die Frage nach der Leistungsfähigkeit des Werkzeugs, sondern auch, ob es von der Steuer abgesetzt werden kann. Wer eine Firma betreibt und das Werkzeug für die Betriebsausstattung benötigt, der kann selbstverständlich auch den Bohrhammer absetzen. Entscheidend hierfür ist jedoch, dass die Anschaffung in direktem Zusammenhang mit dem Betrieb steht.

Bohrhammer von der Steuer absetzen – welche Möglichkeiten gibt es?

Bohrhammer von der Steuer absetzen – welche Möglichkeiten gibt es?

Um in den Genuss von steuerlichen Vorteilen zu kommen, ist es unerlässlich, dass Sie den Bohrhammer absetzen können. Der Bohrhammer zählt zu den selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgütern und wird dem Anlagevermögen eines Unternehmens zugerechnet. Wie auch andere Wirtschaftsgüter können Sie selbstverständlich auch den Bohrhammer von der Steuer absetzen. Je nachdem, wie hoch die Anschaffungskosten für den Bohrhammer sind, kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht, wie Sie den Bohrhammer absetzen können.

Bohrhammer als Betriebsausgabe absetzen

Falls Sie den Bohrhammer nicht im üblichen Sinne abschreiben möchten oder können, können Sie die Anschaffung dennoch steuermindernd gelten machen, indem Sie den Bohrhammer als Betriebsausgabe absetzen. Geringwertige Wirtschaftsgüter – kurz GWG – mit einem Anschaffungswert von bis zu 150 Euro können noch im Anschaffungsjahr vollständig als Betriebskosten steuerlich geltend gemacht werden. Betragen die Anschaffungskosten mehr als 150 Euro und sind nicht höher als 1.000 Euro, können Sie einen Sammelposten für die Bohrhammer Abschreibung bilden und mehrere Wirtschaftsgüter darin zusammenfassen. Ab dem Anschaffungsjahr wird der Sammelposten anschließend auf fünf Jahre gleichmäßig aufgeteilt und abgeschrieben. Da diese Art der Postenabschreibung für Laien nicht unbedingt leicht durchzuführen ist, empfiehlt es sich, hierfür den Steuerberater zu beauftragen.

Im Video: Was sind Abschreibungen?

Bohrhammer Abschreibung

Neben der oben genannten Möglichkeit bietet sich auch die Bohrhammer Abschreibung an, um das Werkzeug von der Steuer abzusetzen. Wie auch andere Wirtschaftsgüter unterliegt die Betriebsausgabe Bohrhammer einem Wertverlust durch Alterung beziehungsweise Verschleiß. Damit dieser Wertverlust nicht zum Nachteil für das Unternehmen wird, kann dieser über die Abschreibung berücksichtigt werden. Hierfür werden die Anschaffungskosten gleichmäßig auf die Nutzungsjahre verteilt und als Aufwand erfasst, der wiederum den Gewinn des Unternehmens reduziert, der ansonsten in voller Höhe versteuert werden müsste.

Als Grundlage für die Abschreibungsdauer dient die Abschreibungstabelle, die vom Bundesfinanzministerium herausgegeben wurde und Auskunft darüber gibt, wie lange die Wirtschaftsgüter für gewöhnlich genutzt werden. Laut Afa Tabelle beträgt die gewöhnliche Nutzungsdauer für einen Bohrhammer sieben Jahre. Wenn Sie einen Bohrhammer abschreiben, werden die Anschaffungskosten in gleichen Beträgen auf die siebenjährige Nutzungsdauer verteilt.

Bohrhammer als Arbeitsmittel absetzen

Benötigen Sie den Bohrhammer als Arbeitsmittel für die Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeiten, so besteht die Möglichkeit, diesen bei den Werbungskosten steuerlich geltend zu machen und damit die Steuerlast zu reduzieren. Zu den Arbeitsmitteln gehören alle Aufwendungen, die Sie ausschließlich für berufliche Zwecke einsetzen.

Bildnachweise: Handwerker mit Bohrhammer: Dan Race / Fotolia.com, Abbrucharbeiten: Gundolf Renze - Fotolia.com

Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.