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Ist ein Bußgeld steuerlich absetzbar?

Von Meike Z.

Letzte Aktualisierung am: 25. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Ist ein Bußgeld steuerlich absetzbar?

Fahren Sie zu schnell, überfahren eine rote Ampel oder halten zu wenig Abstand zum Vorausfahrenden, müssen Sie damit rechnen, bald einen Bußgeldbescheid zu erhalten. Wie hoch das zu zahlende Bußgeld ausfällt, können Sie auf bussgeldkataloge.de nachlesen. Gerade bei hohen Beträgen fragen sich viele Personen, ob sie ein Bußgeld steuerlich absetzen können. Wir gehen dieser Frage im Folgenden auf den Grund.

Das Wichtigste zur Frage „Ist ein Bußgeld steuerlich absetzbar?“


Dürfen Arbeitnehmer ein Bußgeld oder einen Strafzettel von der Steuer absetzen?

Nein, das ist nicht möglich, wie Sie an dieser Stelle nachlesen können. Es kann aber sein, dass der Arbeitnehmer das Bußgeld vom Arbeitgeber ersetzt bekommt, wenn Letzterer den Regelverstoß aus betrieblichem Interesse angeordnet hat.


Kann ein Arbeitgeber ein Bußgeld als Betriebsausgabe ansetzen?


Nein, das Bußgeld an sich kann nicht abgesetzt werden. Übernimmt der Arbeitgeber jedoch ein Bußgeld für einen seiner Arbeitnehmer, so gilt dies in vielen Fällen als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Mehr dazu erfahren Sie hier.


Dürfen Sie eine Geldstrafe steuerlich absetzen?


Das ist in der Regel nur dann möglich, wenn die Geldstrafe primär der Wiedergutmachung eines Schadens dient. Mehr dazu lesen Sie in diesem Abschnitt.

Dürfen Privatleute ein Bußgeld steuerlich absetzen?

Bußgeld: In der Steuererklärung können Sie dieses nicht angeben.
Bußgeld: In der Steuererklärung können Sie dieses nicht angeben.

Für Privatleute ist ein Bußgeld steuerlich nicht absetzbar. Würde das Bußgeld sich nämlich mindernd auf die Steuerlast auswirken, so bedeutete dies ja, dass die Allgemeinheit für Regelverstöße von Personen aufkommen müsste.

Es kann jedoch in gewissen Fällen dazu kommen, dass ein Arbeitnehmer das geforderte Bußgeld nicht zahlen muss, sondern dass sein Arbeitgeber den Betrag ersetzt. Das ist möglich, wenn der Arbeitgeber den Verstoß aus betrieblichem Interesse angeordnet hat. Das wäre etwa der Fall, wenn der Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer verlangt, dass Letzterer schneller als erlaubt fährt, um eine Deadline einzuhalten.

Ausgenommen von der oben genannten Regel sind unter anderem Paketzusteller oder Speditionen.

Kann ein Arbeitgeber ein Bußgeld als Betriebsausgabe angeben?

Arbeitnehmer dürfen ein Bußgeld in der Steuererklärung also nicht als Werbungskosten oder einen anderen Posten angeben. Wie verhält es sich bei Arbeitgebern? Auch für diese ist das eigentliche Bußgeld nicht steuerlich absetzbar.

Eine Ausnahme gilt jedoch: Zahlt der Arbeitgeber für einen seiner Arbeitnehmer, so kann er das Bußgeld als Betriebsausgabe absetzen, da dieses in vielen Fällen als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn gewertet wird.

Dürfen Sie einen Strafzettel von der Steuer absetzen?

Nur über Umwege kann ein Arbeitgeber ein Bußgeld als Betriebsausgabe absetzen.
Nur über Umwege kann ein Arbeitgeber ein Bußgeld als Betriebsausgabe absetzen.

Einen Strafzettel, umgangssprachlich auch Knöllchen genannt, erhalten Personen, die eine geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeit begangen haben. Dazu gehören unter anderem Parkverstöße.

Im Gegensatz zum Bußgeldbescheid wird hier nicht die zuständige Bußgeldstelle eingeschaltet und es wird kein offizielles Bußgeldverfahren eingeleitet.

Wie verhält es sich hierbei hinsichtlich der Angaben in der Steuererklärung? Für Privatleute ist ein Strafzettel, wie auch ein Bußgeld, nicht steuerlich absetzbar. Auch eine Angabe als Abschreibung ist nicht möglich. Ein Posten kann nur nach dem Erwerb eines Wirtschaftsgutes abgeschrieben werden.

Dürfen Arbeitgeber einen Strafzettel als Betriebsausgabe buchen? Hier gelten die gleichen Regeln wie für ein Bußgeld.

Wird eine Geldstrafe steuerlich berücksichtigt?

Bei einer Straftat, wie etwa Unfallflucht oder das Fahren ohne Fahrerlaubnis, kann das zuständige Gericht eine Geldstrafe aussprechen. Und wie verhält es sich nun hier? Ist eine Geldstrafe in jedem Fall, anders als ein Bußgeld, steuerlich absetzbar?

Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang § 12 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dieser besagt, dass

in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen

nicht von der Steuer abgesetzt werden dürfen.

Es gilt also: Dient die Geldstrafe zur Wiedergutmachung eines Schadens, so darf diese steuerlich abgesetzt werden. Dies hat auch der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 15.01.2009 bestätigt (Az. VI R 37/06).

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Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

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Meike Z.

Nach ihrem Masterabschluss im Fach Linguistik wurde Meike im Jahr 2016 Teil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Dort befasst sie sich hauptsächlich mit dem Steuerrecht. Sie erklärt unter anderem, welche Ausgaben von der Steuer abgesetzt werden können.