Das Carport als Unterstellmöglichkeit für PKWs, Fahrräder oder vielleicht auch LKWs ist dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn es im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit hergestellt wird und dem Betriebsvermögen zugeordnet werden kann.
Da das Carport in der Regel mehr als 150 Euro (Grenze der sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben) in der Herstellung kostet, kann die Herstellung des Carport nicht sofort als Betriebsausgabe erfolgen, sondern muss im Rahmen der Nutzungsdauer über jährliche Abschreibungen gewinnmindernd erfasst werden.
Die Nutzungsdauer eines Carport
Leider ist das Carport nicht in der amtlichen Abschreibunsgtabelle enthalten. Unterschieden werden muss jedoch eindeutig, ob das Carport zusammen mit dem Gebäude abgeschrieben wird und damit auch dessen Nutzungsdauer auf das Carport übertragen wird (BFH-Urteil vom 28.6.1983, VIII R 179/79, BStBl. 1984 II S. 196) oder ob das Carport losgelöst und unabhängig von der Errichtung des vielleicht schon viele Jahre früher gebauten Gebäudes abgeschrieben wird und damit eine eigene Nutzungsdauer erhält. Somit ergibt sich folgendes:
- eigene Nutzungsdauer für Carport = 20 Jahre (5% Afa Satz) oder
- Nutzungsdauer des dazugehörigen Gebäudes = variabel, da vom Gebäude abhängig
Wann gilt eine eigene Abschreibung für das Carport?
Das Carport besitzt eine eigene Abschreibung, wenn
- das Carport auf einem anderen Grundstück wie das dazugehörige Gebäude errichtet wird, beispielsweise auf der anderen Straßenseite oder gar in einem anderen Ort.
- mehrere Carports auf einem unbebauten Grundstück zur Vermietung errichtet werden,
- die „dazugehörige“ Wohnung/Gebäude privat genutzt und nur die Garage betrieblich genutzt wird,
- Carports nachträglich auf dem Grundstück eines Mietwohnhauses errichtet werden und dieser Carports nicht Bestandteil der erteilten Baugenehmigung waren (BFH-Urteil vom 22.9.2005, IX R 26/04, BStBl. 2006 II S. 169)
Rückbaukosten – Bau des Carports ggf. mit Vermieter abstimmen
Vorstellbar ist auch, dass ein Carport auf einem gemieteten Grundstück errichtet wird, dem Unternehmen das Grundstück mit dem Gebäude also nicht dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist. In diesem Fall muss aber mit dem Vermieter geklärt sein, ob dieser es duldet, ein Carport auf seinem Grundstück zu errichten. Darüber hinaus muss auch geklärt sein, was nach Beendigung des Mietvertrags mit dem errichteten Carport basiert. Die Kosten die zum Beispiel mit dem Rückbau des Carport entstehen, sind für den Unternehmer auch als Betriebsausgaben anzusehen.
Lieferung, Transportkosten, Aufbau, Montagekosten
Sofern das Carport nicht selbst hergestellt wird, zählt selbstverständlich auch die Anschaffung eines Carport und die anschließende Errichtung des Carport zu denen abschreibungsfähigen Kosten. Etwa in dem Fall, dass der Unternehmer ein Carport in einer Ausstellung bei einem Baumarkt auswählt, kauft und anschließend selbst aufbaut. Selbstverständlich zählen auch die Transportkosten, Lieferkosten oder womöglich auch die Aufbaukosten zu den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten des Carport und können über die Jahre der Nutzungsdauer abgeschrieben und somit als Aufwand gewinnmindernd geltend gemacht werden.
Urteil im Zusammenhang mit einem Carport
Im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage auf einem privaten Carport hat bereits in der Vergangenheit der BFH eine Entscheidung hinsichtlich der Betriebszugehörigkeit und des damit einhergehenden Vorsteuerabzugs nach der Errichtung des Carports entschieden.