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Catering steuerlich absetzen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 12. August 2024

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Das Charakteristische am Catering ist, dass Speisen und Getränke von einem Dienstleistungsunternehmen auswärts zubereitet und anschließend zum Kunden verbracht werden.

Oftmals bietet ein Caterer auch noch weitere Dienstleistungen an – beispielsweise die Überlassung von Servicepersonal, Ausgabe der Speisen, etc. Die Einsatzmöglichkeiten von Catering sind nahezu unbegrenzt und reichen von Privatfeiern über Firmenkantinen bis hin zu Betriebsfesten.

Betriebsausgabenabzug

Die Aufwendungen für Catering können bei Firmen auch Betriebsausgaben sein, sofern eine betriebliche Veranlassung gegeben ist. Dabei sind unter anderem folgende Fälle denkbar:

  • Bei einer Bewirtung aus geschäftlichem Anlass sind nur 70 Prozent der Kosten für das Catering als Betriebsausgabe abzugsfähig. Eine solche Bewirtung liegt immer dann vor, wenn betriebsfremde Personen verköstigt werden – also beispielsweise Kunden, Lieferanten oder Geschäftsfreunde.
  • Die Kosten für das Catering anlässlich einer Betriebsveranstaltung stellen in unbegrenzter Höhe Betriebsausgaben dar. Allerdings gilt bei Arbeitnehmern eine Freigrenze von 110 Euro. Man sollte aufpassen, dass die Gesamtaufwendungen pro Mitarbeiter diese Freigrenze nicht überschreiten, da ansonsten Lohnsteuer anfällt.

Umsatzsteuer

Die Cateringleistung an sich – also das Liefern von Speisen und Getränken – unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Sobald der Caterer jedoch zusätzliche Dienste erbringt (Bedienungen, Vermietung von Geschirr, Aufbau von Zelten, etc.) wird der normale Umsatzsteuersatz von 19 Prozent fällig.

Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.