Ein Crosstrainer ist ein Sportgerät, mit dem man vor allem die Ausdauer trainieren kann. Er besteht im Wesentlichen aus einem Schwungrad mit langen Pedalen sowie zwei Armstangen zum Festhalten.
Die Anschaffung eines Crosstrainers ist bei Privatpersonen eine reine Privatangelegenheit, die steuerlich unberücksichtigt bleibt. Bei Unternehmen können sich dagegen unterschiedliche steuerliche Folgen ergeben.
- Wenn ein Unternehmen (z. B. Fitnessstudio, Hotel, etc.) den Crosstrainer für betriebliche Zwecke anschafft, dann gehört er zum Betriebsvermögen. Die Kosten werden dann über 5 Jahre verteilt und wirken sich über die Abschreibungen auf den Unternehmensgewinn aus. Lediglich bei preiswerten Geräten kann es zulässig sein, diese als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) sofort abzuschreiben. Ein betrieblicher Zweck dürfte in diesem Zusammenhang auch dann vorliegen, wenn der Crosstrainer den Mitarbeitern eines Unternehmens zur Verfügung steht – etwa im Sozialraum.
- Wenn es sich bei dem Crosstrainer um ein Geschenk handelt, dann sind die Anschaffungskosten unter Umständen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Allerdings kommt es darauf an, wer beschenkt wird. Bei Geschäftsfreunden ist der Betriebsausgabenabzug in aller Regel nicht möglich, weil hier eine Freigrenze von 35 Euro gilt. Handelt es sich bei den Beschenkten jedoch um eigene Mitarbeiter, dann liegen in voller Höhe Betriebsausgaben vor. Allerdings führen Geschenke über 40 Euro bei Arbeitnehmern grundsätzlich zu einem geldwerten Vorteil, der versteuert werden muss.