Mit der Änderung der Lohnsteuerrichtlinie 2008 wurde der Begriff Einsatzwechseltätigkeit aufgegeben und unter dem Begriff „Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit“ eingeordnet.
Stand bis 31.12.2007 Einsatzwechseltätigkeit im Sinne der Werbungskosten eines Angestellten gibt es bei einem selbständigen Unternehmer nicht. Sofern ein Unternehmer im Handwerk auf wechselnden Baustellen unterwegs ist, kann er dafür zum Einen die entstehenden Reisekosten oder Fahrtkosten geltend machen. Zum Anderen sind auch die Verpflegungspauschalen oder der Verpflegungsmehraufwand als Betriebsausgabe abzugsfähig. Verpflegungsmehraufwand ist besser unter dem Begriff Spesen bekannt.
Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.