Elektroroller werden in vielen Betrieben verwendet, wo es darum geht, möglichst schnell möglichst größere Strecken in geschlossenen Räumen wie z. B. großen Fabrikhallen, im Lager oder auf Betriebsgeländen zurückzulegen. Für solche Fälle sind Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor aufgrund ihres Abgasausstoßes nicht geeignet.
Elektroroller (als generischen Markennamen auch „Segways“ genannt) werden im Sport- und Freizeitbereich, in der Fitness- und Gesundheitsbranche oder im Sektor Urlaub und Erholung, etwa auf Kreuzfahrten eingesetzt. Menschen werden z.B. in der Sport- und Fitnessbranche auf einem Elektroroller weitergebildet oder der Elektroroller dient im Urlaub als ein zusätzliches attraktives Angebot für die Urlauber, um eine weitere Art der Freizeitgestaltung zu schaffen.
Buchung als Fahrzeug im Fuhrpark
Steuerlich und buchhalterisch werden Elektroroller so behandelt, wie andere Fahrzeuge auch. Abzugsfähige Betriebsausgaben entstehen dabei auf unterschiedliche Weisen: Es gibt hier u. a. die laufenden Betriebskosten, die Reparaturkosten und natürlich die Anschaffungskosten.
Laufende Betriebskosten
Am einfachsten sind dabei die laufenden Betriebskosten. Da die meisten Elektroroller am normalen Stromnetz aufgeladen werden, tauchen laufende Betriebskosten außer dem nötigen Strom kaum auf. Wer genau wissen will, wieviel Strom das Gerät tatsächlich verbraucht, kann auch eine Ladestation mit eigenem Stromzähler einrichten und den dort entnommenen Strom unter den entsprechenden laufenden Fahrzeugkosten so buchen.
Reparaturkosten eines Elektrorollers
Auch andere Aufwendungen wie die Versicherung des Elektrorollers oder dessen Reifen sowie andere Verschleißteile werden ebenso gebucht, wie die entsprechenden Aufwendungen betrieblicher Pkw oder Motorräder und stellen damit sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar.
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe und auch für den Vorsteuerabzug ist aber wie immer das Vorliegen einer korrekten Rechnung mit allen notwendigen Angaben.
Behandlung der Anschaffungskosten
Was die Anschaffungskosten betrifft, so sind diese meist deutlich zu hoch, um einen Elektroroller als GWG abzuschreiben. Deshalb wird er als Wirtschaftsgut, das dem Betrieb langfristig zur Verfügung steht, im Anlagevermögen gebucht und nach der amtlichen AfA-Tabelle planmäßig abgeschrieben. Da Elektroroller in dieser Tabelle nicht genannt werden, nimmt man entsprechend den Wert für Motorroller und kommt damit auf eine gewöhnliche Nutzungsdauer von 7 Jahren. Daraus ergibt sich ein Abschreibungssatz von ca. 14% pro Jahr.
Urteile zum Elektroroller
Das Aufladen eines Elektrorollers im Büro ist für den Arbeitgeber kein Grund den Angestellten zu entlassen, so das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG).