Sofern der Feuerlöscher in betrieblichen Räumen zu finden und angebracht ist, sind die mit dem Feuerlöscher entstehenden Kosten als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dazu zählen die Instandsetzung, Reparaturen und andere Kosten in Zusammenhang mit dem Feuerlöscher. Auch TÜV und andere Abnahmegebühren sind als Betriebsausgaben für den Feuerlöscher abzugsfähig.
Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.