Viele Geschäftsreisen werden heute mit dem Flugzeug unternommen, weshalb viele sich wünschen, die Kosten geltend machen und dadurch Steuern sparen zu können. Grundsätzlich können Sie die Flugkosten einer Geschäftsreise von der Steuer absetzen, dabei sind aber einige Details zu beachten.
Aufteilung bei teilweise privatem Anlass
Zunächst einmal ist wichtig, ob das Flugticket tatsächlich für einen rein geschäftlich veranlassten Flug gekauft wird. Wer die Geschäftsreise mit einem anschließenden Urlaub verbindet, wird es schwer haben, das Finanzamt davon zu überzeugen, dass das Ticket aus rein geschäftlichem Anlass gekauft wurde. Die Kosten des Flugs werden dann nicht zu 100% als abzugsfähige Betriebsausgabe anerkannt, sondern nur anteilig. Wer also mit dem Flugzeug auf Geschäftsreise geht, sollte, wenn er auch seinen Urlaub damit verbindet, die korrekte Aufteilung der Flugkosten nicht vergessen. Wenn z. B. an die dreitägige Konferenz noch zwei Tage Entspannung drangehängt werden, ist das Ticket nur zu 60% als Betriebsausgabe absetzbar.
Sollte das Flugzeug wegen schlechter Wetterbedingungen oder aus anderen Gründen nicht starten können und sich der Flug dadurch verspäten, gilt das übrigens nicht als privater Urlaub und die Flugkosten müssen deshalb nicht aufgeteilt werden.
Vorsicht bei der Vorsteuer
Wichtiger Hinweis für die Buchhaltung: Der Vorsteuerabzug ist abhängig davon, wohin das Flugzeug fliegt. In Auslandsflügen ist im Gegensatz zu Inlandsflügen keine Vorsteuer vorhanden. Bei Inlandsflügen ist die Vorsteuer im Idealfall auf dem Ticket ausgewiesen, andernfalls sollte man eine ordnungsgemäße Rechnung mit ausgewiesener Vorsteuer erhalten.
Selbstverständlich gilt auch bei den Flugkosten der Grundsatz, dass sie nur als Betriebsausgabe abzugsfähig sind, wenn man eine ordnungsgemäße Rechnung vorlegen kann. Da in vielen Fällen das Ticket gleichzeitig die Rechnung ist, sollte man dieses also auch nach dem Verlassen des Flugzeuges gut aufbewahren.