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Fortbildungskosten von der Steuer absetzen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 11. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

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Von der Steuer absetzen: Fortbildungskosten gelten als Werbungskosten.
Von der Steuer absetzen: Fortbildungskosten gelten als Werbungskosten.

Ein Schlüssel zum beruflichen Erfolg heißt Fortbildung. Berufstätige Menschen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung müssen auf dem neuesten Stand bleiben und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeit erhalten und weiterentwickeln. Der Steuergesetzgeber unterstützt eine solche stetige Weiterbildung: Arbeitnehmer, Selbstständige und Freiberufler dürfen ihre Fortbildungskosten von der Steuer absetzen – als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben.

Das Wichtigste zum Thema „Weiterbildung steuerlich absetzen“

Kann man Weiterbildungskosten von der Steuer absetzen?

Ja. Sie können Fortbildungskosten von der Steuer absetzen, und zwar unbeschränkt, in voller Höhe – vorausgesetzt, Sie selbst bezahlen die Weiterbildung und nicht Ihr Arbeitgeber oder die Arbeitsagentur. Die Weiterbildungskosten gelten als Werbungskosten bzw. bei Selbstständigen als Betriebsausgaben. Detailliertere Informationen lesen Sie in diesem Abschnitt.

Wo in der Steuererklärung muss ich Fortbildungskosten angeben?

Arbeitnehmer tragen Weiterbildungskosten als Werbungskosten in der Anlage N unter „Fortbildungskosten“ ein. Selbstständige und Freiberufler dürfen ihre Weiterbildung als Betriebsausgaben absetzen. Sie nutzen dafür die Anlage EÜR, Seite 2, Zeile 42. Hier erfahren Sie genaueres.

Ich möchte meine Weiterbildung absetzen. Wie viel bekommt man zurück?

Diese Frage lässt sich nicht allgemein beantworten. Die Weiterbildungskosten bekommen Sie vom Finanzamt jedenfalls nicht zurück. Nur zu viel gezahlte Steuern erstattet Ihnen der Fiskus. Wie viel das ist, hängt vor allem von der Einkommenshöhe und vom Steuersatz ab.

Wer darf eine Weiterbildung von der Steuer absetzen?

Wie wirken sich Fortbildungskosten auf die Steuer aus? Sie mindern das zu versteuernde Einkommen.
Wie wirken sich Fortbildungskosten auf die Steuer aus? Sie mindern das zu versteuernde Einkommen.

Arbeitnehmer dürfen ihre Fortbildungskosten steuerlich absetzen und beim Finanzamt als Werbungskosten geltend machen – aber nur, wenn der Arbeitgeber diese nicht oder nur teilweise übernimmt.

Auch wer sich gerade in der Elternzeit befindet oder ein Seminar während seiner Arbeitslosigkeit belegt, darf die Weiterbildung in der Steuererklärung geltend machen, vorausgesetzt, die Arbeitsagentur übernimmt diese Kosten nicht, beispielsweise indem sie einen Bildungsgutschein gewährt.

Selbstständige und Freiberufler können ihre eigene Fortbildung von der Steuer absetzen – als sogenannte Betriebsausgaben.

Eine Höchstgrenze existiert in allen drei Fällen nicht – Steuerpflichtige dürfen die gesamten Weiterbildungskosten absetzen – und zwar in voller Höhe.

Achtung! Die Kosten für die erste Berufsausbildung oder das Erststudium dürfen Steuerpflichtige hingegen lediglich bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 € pro Jahr als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen. Darüber hinaus gehende Kosten bleiben unberücksichtigt. Auch wenn es einfach klingt – in der Praxis ist es nicht immer einfach festzustellen, ob es sich um eine Erstausbildung (und damit um Sonderausgaben) oder bereits um eine Zweitausbildung (und damit um Werbungskosten) handelt.

Unterschied zwischen Fortbildung und Erstausbildung bzw. Erststudium

Fortbildung steuerlich absetzen: Kosten für die Erstausbildung sind Sonderausgaben.
Fortbildung steuerlich absetzen: Kosten für die Erstausbildung sind Sonderausgaben.

Bei der Frage, ob eine Fortbildung von der Steuer abgesetzt werden kann, spielt also die Unterscheidung zwischen Fortbildung und Erstausbildung eine maßgebliche Rolle. Denn nur Fortbildungskosten sind als Werbungskosten steuerlich vollständig absetzbar. Auch wenn das recht einfach klingt, in der Praxis gelingt die Abgrenzung nicht immer so schnell.

  • Als Berufsausbildung gilt die erste Ausbildung bzw. das Erststudium. Durch sie erwirbt die jeweilige Person die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie zur Ausübung eines Berufs befähigen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Person den Beruf ordnungsgemäß erlernt und die Ausbildung mit einer Prüfung abschließt.
  • Es handelt sich um eine Erstausbildung, wenn der Auszubildende vorher keine andere Berufsausbildung bzw. kein anderes Hochschulstudium abgeschlossen hat.
  • Als Erstausbildung zählt auch ein Studium – mit einer Ausnahme: Studiert der Betreffende im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, so handelt es sich steuerrechtlich um eine Weiterbildung. Er darf diese Fortbildungskosten von der Steuer absetzen – als Werbungskosten.
  • Wer erst eine Berufsausbildung abschließt und dann studiert, kann die Studienkosten ebenfalls als Werbungskosten geltend machen, weil das Studium dann steuerlich eine Fortbildung darstellt.

Welche Kosten für die Fortbildung kann ich steuerlich absetzen?

Als Fortbildungskosten gelten jene Aufwendungen, die dazu dienen, berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhalten, zu erweitern oder anzugleichen. Denn die Anforderungen an einen Beruf ändern sich im Laufe der Zeit und entwickeln sich immer weiter.

Welche Kosten kann ich bei einer Weiterbildung steuerlich absetzen: Zum Beispiel Teilnahmegebühren.
Welche Kosten kann ich bei einer Weiterbildung steuerlich absetzen: Zum Beispiel Teilnahmegebühren.

Als Fortbildungskosten von der Steuer absetzbar sind insbesondere:

  • Teilnahmegebühren für Lehrgänge, Seminare etc.
  • Prüfungsgebühren
  • Fachliteratur sowie Arbeitsmittel
  • Kopien, Schreibmaterial
  • Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt (Bei einer Vollzeit-Fortbildung ist nur die einfache Fahrt zur Bildungseinrichtung absetzbar.)
  • Übernachtungs- und Verpflegungskosten bei mehrtägigen Bildungsmaßnahmen
  • Reisenebenkosten wie Parkplatz- und Mautgebühren
  • Gebühren und Zinsen für einen Bildungskredit
  • unter Umständen sogar das heimische Arbeitszimmer für die Vor- und Nachbereitung der Weiterbildung zuhause

Wo muss ich Fortbildungskosten in der Steuererklärung eintragen?

Möchten Arbeitnehmer ihre Weiterbildungskosten steuerlich absetzen, so nutzen sie hierfür die Anlage N zur Steuererklärung. Sie tragen diese Kosten in Zeile 46 ein.

Selbstständige und Freiberufler, die ihre Fortbildungskosten von der Steuer absetzen wollen, geben diese Ausgaben in der Anlage EÜR auf der Seite 2, Zeile 42 an. Alle auf der zweiten Seite aufgeführten Betriebsausgaben sind in voller Höhe steuerlich absetzbar.

Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtig sind, tragen hier jeweils die Netto-Beträge ein, während Kleinunternehmer die Brutto-Werte angeben.

Ich möchte meine Weiterbildung von der Steuer absetzen. Wie viel bekomme ich  zurück?
Ich möchte meine Weiterbildung von der Steuer absetzen. Wie viel bekomme ich zurück?

Bei Arbeitnehmern berücksichtigt das Finanzamt Werbungskosten und damit auch Fortbildungskosten bei der Steuer automatisch mit einer Pauschale von 1.200 €. Damit sind alle Ausgaben rund um die Erwerbstätigkeit abgegolten.

Übersteigen die Aufwendungen und Fortbildungskosten diese Pauschale, so sind die tatsächlichen Ausgaben des Arbeitnehmers ausschlaggebend. In diesem Fall lohnt es sich, alle Ausgaben genau in der Steuererklärung aufzulisten. Heben Sie deshalb alle Rechnungen und Quittungen auf, die Sie im Rahmen einer Weiterbildungsmaßnahme erhalten.

Für Selbstständige, die ihre Fortbildung absetzen, gilt diese Werbungskostenpauschale nicht. Sie sollten alle Kosten als Betriebsausgaben aufführen, auch es insgesamt weniger als 1.200 € sind.

Fortbildung von der Steuer absetzen: Wie viel Geld bekommt man zurück?

Um gleich einem Missverständnis vorzubeugen: Das Finanzamt erstattet die Fortbildungskosten nicht – auch nicht teilweise. Die Kosten für die Weiterbildung mindern als Werbungskosten lediglich das zu versteuernde Einkommen. Das Finanzamt zahlt also höchstens zu viel gezahlte Steuern zurück.

Steuerpflichtige erhalten allerhöchstens so viel Geld vom Finanzamt zurück, wie sie an Steuern gezahlt haben. Wie viel das ist, richtet sich unter anderem nach der Höhe des Einkommens und dem damit verbundenen Steuersatz.

Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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