Sofern ein betrieblicher Anlass nachvollziehbar ist und es dem Unternehmen dient sowie eventuell erforderliche Nachweise erbracht werden können, sind Fotos, deren Entwicklung und der Fotorahmen oder Bilderrahmen als Betriebsausgabe sofort absetzbar. Anhand mehrerer Beispiele soll aufgezeigt werden, inwieweit die entstehenden Ausgaben für den Unternehmer oder Freiberufler absetzbar sind.
Zu unterschieden sind Fotos von geringem Wert, etwa bis 150 Euro sowie teure Fotos, die vielleicht auch als Kunstgegenstände zu sehen und dekorativ oder als Luxus- und Prestigeanschaffungen zu sehen sind. Genau dort könnte das Finanzamt ansetzen und eine betriebliche Absetzbarkeit in Frage stellen.
Darüber hinaus muss an dieser Stelle über die sofortige Absetzbarkeit und der Absetzbarkeit über die Nutzungsdauer in Form von Abschreibungen (ggf. auch der GWG Regelung) nachgedacht werden. Während dem handelsübliche Fotos aus der Digitalkamera, welche beim Fotografen oder in einem Fotolabor online entwickelt wurden, aufgrund ihres niedrigen Wertes sofort als Betriebsausgabe absetzbar sind, müssen Wirtschaftsgüter, Wertgegenstände und teure Luxusbilder über mehrere Jahre im Rahmen der Abschreibung als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.
Beispiel A – Beweisfotos, eines Gutachters oder Architekten
Freiberufler A, von Beruf Architekt, möchte die Kosten für die Entwicklung von Fotos absetzen. Da es für ihn eine Notwendigkeit darstellt, ein eventuelles Gutachten durch Fotos zu belegen, sind diese Kosten selbstverständlich absetzbar. Denn für den Abzug als Betriebsausgabe gilt die betriebliche Veranlassung. Eine Ausgabe ist betrieblich veranlasst, wenn sie objektiv mit dem Betrieb zusammenhängt und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt ist. Was in diesem Fall zweifelsfrei nachvollziehbar ist.
Beispiel B – Kunstgegenstände
Unternehmer B, Chef eines großen Konzerns mit einem sehr hohem Jahresumsatz und entsprechendem Gewinn, möchte in seinem Unternehmen Fotos eines anerkannten Künstlers aufhängen. Die Anschaffungskosten sind mit 300 – 1800 EUR pro Foto recht hoch, stehen jedoch in einem guten Verhältnis zum Jahresgewinn des Unternehmens.
Auch diese werden als Betriebsausgabe anerkannt, sofern die Ausgaben für die Fotos im Verhältnis zu den erzielten Gewinnen des Unternehmens stehen. Denn Fotos die in unternehmerischen Räumen auf gehangen werden sind als betriebliche Dekoration anzusehen. Sie dienen zudem der Verschönerung und Verbesserung der Atmosphäre, auch für Kunden.
Diese Fotos müssen über die Nutzungsdauer der amtlichen Abschreibungstabelle oder im Rahmen der GWG Regelungen abgeschrieben werden, da sie teurer als 150 EUR sind.
Beispiel C – Fotos für Webseite
Die Freiberuflerin C, Floristin mit eigenem Geschäft, möchte ihre Internetpräsenz erweitern und lässt von einem professionellen Fotografen Bilder ihrer Betriebsstätte und ihrer Arbeiten erstellen, welche dann auf ihrer Website erscheinen.
Auch hier liegt bei den Kosten eine betriebliche Ausgabe vor, da die Ausgaben Werbezwecken für das Unternehmen dienen und somit förderlich zur Erzielung von Einnahmen sind. Auch der betriebliche Anlass ist klar erkennbar.
In Abhängigkeit der Herstellungskosten der Fotos müssen wie beim Beispiel B die Regelungen der Abschreibung und der GWG-Absetzung geprüft werden und ggf. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Fotos zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Webseite aktiviert und mit dieser abgeschrieben werden.
Sofern ähnliche Fotos bereits auf der Internetseite vorhanden waren und der Fotograf lediglich den Auftrag zur Verbesserung oder Verschönerung der vorhandenen Fotos bekam, können die neuen Fotos für die Webseite als eine Art Reparaturkosten oder Modernisierungskosten betrachtet und sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
Ordnungsgemäße Rechnung nötig
Für alle Fälle gilt jedoch die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Rechnung als Nachweis.