Kosten die dem Unternehmer durch seinen eigenen Führerschein entstehen, sind nach Ansicht des Bundesfinanzhofes (BFH) als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Führerschein ausschließlich oder überwiegend aus betrieblichen Gründen, z.B. Taxi- oder LKW-Fahrer, erworben wird. Die enthaltene Vorsteuer ist für umsatzsteuerpflichtige Unternehmer erstattungsfähig.
Bezahlt allerdings der Unternehmer seinem Arbeitnehmer den Führerschein, so ist der Betriebsausgabenabzug für den Unternehmer nicht immer eindeutig. In der Regel handelt es sich für den Unternehmer dabei um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn, da das private Interesse des Arbeitnehmers ebenfalls zu berücksichtigen ist.
Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.