Die Kosten für Gardinen als Einrichtung des Betriebes oder eines Arbeitszimmers von Selbstständigen dürfen steuerlich geltend gemacht werden. Sie zählen als Teil der Raumausstattung und gehören nicht zur Raumherstellung, zumindest urteilten so deutsche Gerichte. In welcher Form die Abschreibung erfolgt, hängt von der Höhe der Anschaffungskosten für die Gardinen ab.
Die Anschaffungskosten sind maßgeblich
Für die steuerliche Abschreibung von Gardinen und anderen Gegenständen der Büroeinrichtung sind die Aufwendungen ohne die gezahlte Umsatzsteuer anzunehmen. Zwingend ist die Vorlage einer ordentlichen Rechnung, Eigenbelege werden nur unter Einhaltung von gewissen Formvorschriften akzeptiert und müssen in jedem Fall den Empfänger der Zahlung genau ausweisen.
Für nicht Vorsteuerabzugsberechtigte sind selbstverständlich die Bruttoanschaffungskosten relevant.
Abschreibung und Gewinnminderung
Fraglich ist jedoch, ob zum Beispiel Jalousien oder Plissees ebenso behandelt werden.
Nettopreis bis 150 Euro
Auch wenn verschiedene Gardinen gleichzeitig angeschafft werden, ist jedes Stück einzeln steuerlich zu behandeln. Die Anschaffungskosten für Gardinen mit einem Wert bis zu 150 Euro netto wirken sich gewinnmindernd aus. Sie dürfen sofort als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, eine längere Abschreibung über Jahre ist wahlweise möglich.
Nettopreis bis 410 Euro
Kosten diese Teile der Raumausstattung mehr als 150,01 Euro und weniger als 410 Euro, dürfen Unternehmer sie als geringwertiges Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung abschreiben.
Nettopreis über 410 Euro und unter 1.000 Euro
Anschaffungen für die Büroausstattung in diesem Kostenbereich müssen über einen Sammelpool abgeschrieben werden. Dort werden alle Betriebsausgaben eines Jahres zwischen 410 und 1.000 Euro zusammengefasst und einheitlich linear über 5 Jahre abgeschrieben. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Gegenstände tatsächlich so lange im Betriebsvermögen befinden.
Nettopreis über 1.000 Euro
Liegen die Anschaffungskosten für Gardinen über 1.000 Euro, so gelten diese nicht mehr als GWG. Sie werden der Büro- und Geschäftsausstattung zugeschlagen. Die Abschreibung erfolgt gemäß AfA-Tabelle. Zurzeit beträgt die gewöhnliche Nutzungsdauer laut Tabelle 8 Jahre.