Mitarbeiter der Gebäudereinigung kümmern sich darum, dass in einer Immobilie alles sauber ist. Die Einsatzbereiche sind sehr vielfältig – die Reinigungskräfte kümmern sich beispielsweise um Außenanlagen und Treppenhäuser, aber auch um Fensterflächen, Büroräume und Sanitäranlagen.
Ein stets gepflegtes Erscheinungsbild ist die Visitenkarte jedes Unternehmens. Nur wo der Kunde sich wohlfühlt, da wird er auch kaufen und vielleicht sogar wiederkommen. Das wiederum wirkt sich natürlich positiv auf den Erfolg des Unternehmens aus. Solange die Gebäudereinigung ausschließlich aus betrieblichen Gründen erfolgt, kann man diese als Betriebsausgaben geltend machen.
- Handelt es sich bei den Reinigungskräften um eigene Mitarbeiter des Unternehmens, so stellen die Lohnkosten (Gehälter, Sozialabgaben, freiwillige Zuwendungen, etc.) abzugsfähige Betriebsausgaben dar.
- Viele Firmen beauftragen auch ein externes Unternehmen mit der Gebäudereinigung. In diesem Fall wäre der Rechnungsbetrag als Betriebsausgabe abziehbar. Hinzu kommt eventuell noch die bezahlte Umsatzsteuer, die man – sofern man kein Kleinunternehmer ist – wieder als Vorsteuer geltend machen kann.
Gerade im Bereich der Gebäudereinigung ist die sogenannte Scheinselbstständigkeit ein wichtiges Thema. Hierbei treten Personen als Selbstständige bzw. Freiberufler auf, obwohl sie eigentlich Arbeitnehmer sind. Auf diese Weise sollen Steuern und Sozialabgaben umgangen werden. Wichtigster Unterschied zwischen Arbeitnehmer und Selbstständigen ist hierbei, dass ein Arbeitnehmer weisungsgebunden ist und kein eigenes Unternehmerrisiko hat. Unternehmern sollten hier größte Vorsicht walten lassen, um nicht bei einer Betriebsprüfung für die nicht abgeführten Steuern und Sozialabgaben in Haftung genommen zu werden.
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