Wer ein Gemälde kauft, will damit normalerweise seine Wohnung verschönern. In diesem Fall wären die Kosten rein privat veranlasst und somit steuerlich außen vor.
Anders sieht es hingegen aus, wenn die Anschaffung des Gemäldes aus betrieblichen Gründen erfolgte. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn das Werk zu Repräsentations- oder Dekorationszwecken in den Firmenräumen aufgehängt wird – etwa in Arztpraxen oder Kanzleien.
Soll das Gemälde längere Zeit im Unternehmen verbleiben und dort betrieblich genutzt werden, so liegt in steuerlicher Hinsicht grundsätzlich abnutzbares Anlagevermögen vor.
Gemälde sind aber nicht in jedem Fall steuerlich abzugsfähig
Ob man die Anschaffungskosten für ein Gemälde im Wege von Abschreibungen als Betriebsausgabe tatsächlich steuerlich geltend machen kann, hängt davon ab, um welche Art von Kunst es sich handelt. Denn die Finanzverwaltung unterscheidet hier zwischen sogenannter Gebrauchskunst und Werken anerkannter Künstler. Eine Unterscheidung ist mitunter schwierig, wobei man ab 5.000 Euro Anschaffungskosten üblicherweise von einem anerkannten Werk ausgeht bzw. dann, wenn auch ein Sachverständiger es als hochwertige Kunst betrachtet.
Während man Gebrauchskunst – sofern kein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) vorliegt – über die voraussichtliche Nutzungsdauer (laut amtlicher AfA-Tabelle: 15 Jahre) abschreiben kann, ist eine Abschreibung bei anerkannten Werken nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Nämlich dann, wenn es konkrete Anhaltspunkte auf einen echten Wertverlust gibt (z. B. durch Beschädigung, Ausbleichen, Abfallen des Marktpreises unter die Anschaffungskosten). Umgekehrt würden aber auch Wertsteigerungen eines Gemäldes der Steuerpflicht unterliegen und damit den Gewinn des Unternehmens erhöhen. Da man bei hochwertigen Gemälden naturgemäß aber eher von einer Wertsteigerung ausgeht, erscheint es generell wenig sinnvoll, diese überhaupt im Betriebsvermögen zu halten.
Auch denkbar: Gemälde als Geschenk
Wer ein Gemälde als edles Präsent an einen Mitarbeiter oder Geschäftsfreund verschenkt, sollte aufpassen, dass er nicht in die Steuerfalle tappt:
- Geschenke an eigene Arbeitnehmer kann man zwar dem Grunde nach in unbegrenzter Höhe als Betriebsausgabe abziehen. Alles ab einem Wert von 44 Euro führt allerdings zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
- Bei Geschäftsfreunden gilt die übliche Freigrenze in Höhe von 35 Euro. Wer mehr ausgibt, verliert den Betriebsausgabenabzug. Zudem stellen Zuwendungen ab einer Bagatellgrenze von 10 Euro steuerpflichtige Einnahmen dar, die der Empfänger versteuern muss.
Wer man als Unternehmer vermeiden will, dass der Beschenkte auch noch Steuern auf das Gemälde bezahlen muss, kann man eine pauschale Einkommensteuer (§37b EStG) von 30 Prozent an das Finanzamt abführen. Diese Möglichkeit besteht allerdings nicht mehr für Geschenke mit einem Wert von über 10.000 Euro.