Ob zu Weihnachten, zu Ostern, zum Firmenjubiläum oder zum Geburtstag, es gibt viele Anlässe, zu denen Sie Ihren Mitarbeitern, Kunden oder Geschäftspartnern ein Geschenk machen können. Obwohl es bei einem Geschenk doch eigentlich vor allem darum gehen sollte, dass der Beschenkte sich freut, kommt es vor allem für Betriebe allerdings außerdem darauf an, ob sie die Möglichkeit haben, die Kosten absetzen zu können und wenn ja, bis zu welchem Umfang sie die Geschenke absetzen können. In diesem Bereich gibt es allerdings einiges zu beachten, denn es gibt große Unterschiede. So ist es zum Beispiel davon abhängig, ob Sie Geschenke von der Steuer absetzen können oder nicht, an wen sich diese richten. Je nachdem, für wen ein Geschenk gedacht ist, gibt es eine gewisse Freigrenze, die Sie nicht überschreiten dürfen um die Geschenke als Betriebsausgabe absetzen zu können. Ein Blick in die jeweilige Afa Tabelle ist in jedem Fall sinnvoll.
Geschenke für Mitarbeiter
Steuerlich betrachtet handelt es sich bei erst einmal bei sämtlichen Zuwendungen, die Sie Ihren Mitarbeitern zukommen lassen, um einen Arbeitslohn. Gerade deshalb werden darauf auch Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer angerechnet. Möchten Sie Ihren Mitarbeitern also ein Geschenk zukommen lassen, welches nicht steuerlich angegeben werden muss, dann sollten Sie darauf achten, dass es sich hierbei auf keinen Fall um ein Geldgeschenk handelt. Geldgeschenke werden vom Finanzamt ausdrücklich immer als Arbeitslohn angesehen.
Lediglich Sachgeschenke werden vom Finanzamt auch als Geschenk anerkannt. Doch auch der Anlass, zu dem Sie Ihrem Mitarbeiter ein Geschenk machen ist ausschlaggebend. So muss es sich hierbei in der Regel um einen persönlichen Anlass handeln, wie zum Beispiel um dessen Geburtstag oder Hochzeit, oder aber um eine bestandene Prüfung. Auch die Geburt eines Kindes ist privat und gilt daher als persönlicher Anlass.
Der Wert eines Sachgeschenks darf in diesem Fall die Freigrenze von 60 Euro brutto nicht übersteigen. Selbst wenn der Wert des Geschenks lediglich um einen Cent überschritten wird, ist die Freigrenze erloschen und das Geschenk muss in voller Höhe als Arbeitslohn besteuert werden. Zudem kommt noch hinzu, dass der Arbeitnehmer dafür sogar Sozialabgaben zahlen muss. Diese Freigrenze gilt übrigens je Geschenk und Anlass, deshalb können Sie diese sogar mehrmals im Jahr voll ausschöpfen. Lediglich für jeden Anlass an sich darf die Freigrenze keinesfalls überschritten werden. Doch Vorsicht: Jeder Mitarbeiter darf nur maximal einmal im Monat ein Geschenk erhalten. Außerdem muss bei jedem Geschenk der Anlass angegeben werden.
Sachbezugsfreigrenze geschäftlich geltend machen
Daneben gibt es aber auch noch eine sogenannte Sachbezugsfreigrenze. Diese liegt bei 44 Euro im Monat. Somit haben Sie die Möglichkeit, Ihren Mitarbeitern auch außerhalb eines persönlichen Anlasses Geschenke zu machen und diese Geschenke von der Steuer absetzen zu können. Allerdings gilt auch hier wieder, dass diese Freigrenze auf keinen Fall überschritten werden darf. Beide Freigrenzen können übrigens auch miteinander kombiniert werden. Das bedeutet also, dass Sie einem Mitarbeiter beispielsweise innerhalb eines Monats sowohl ein außerplanmäßiges Geschenk im Wert von bis zu 44 Euro und zusätzlich ein zur Geburt seines Kindes ein weiteres Geschenk im Wert von bis zu 60 Euro machen können, ohne dass der Mitarbeiter dafür Steuern und Abgaben zahlen muss. Für Sie hingegen sind dann die vollen bis zu 104 Euro steuerlich absetzbar.
Gutscheine für Mitarbeiter als Geschenke absetzen
Ein Gutschein kann den Geldbeutel eines Arbeitnehmers sehr gut entlasten. Allerdings sollten Sie darauf achten, dass der Gutschein unter keinen Umständen ausgezahlt werden kann. Erhält der Mitarbeiter von Ihrer Firma beispielsweise einen Gutschein im Wert von 20 Euro und kann damit im Supermarkt einkaufen gehen, so muss gewährleistet sein, dass er sich nach einem Einkauf von 5 Euro nicht die restlichen 15 Euro auszahlen lassen kann. Deshalb bietet es sich an, dass Sie auf elektronische Gutscheinkarten zurückgreifen, bei denen das restliche Guthaben auf der Karte verbleibt, bis es vollständig eingelöst wurde.
Lesenswert: Sind Gutscheine wirklich steuerfrei? auf: gutschein-zeitung.de
Der Wert eines Gutscheins ist aber nur dann frei von Steuern und Abgaben, wenn der Gutschein nicht für das eigene Unternehmen ist. Handelt es sich beispielsweise bei Ihrer Firma um ein Restaurant, so müssen Sie den Gutschein voll versteuern, wenn Ihr Mitarbeiter damit in Ihrem eigenen Restaurant essen gehen könnte.
Geschenke an Kunden und Geschäftspartner
Wenn es um Kundengeschenke geht, gibt es ein paar Punkte zu beachten. So dürfen Sie zum Beispiel durchaus bedenkenlos sowohl Geld als auch Sach Geschenke an Geschäftspartner und Kunden vergeben. Dabei ist allerdings zu beachten, dass keine Gegenleistung vorliegen darf, welche über das gewöhnliche Geschäftsverhältnis hinaus geht. So darf Ihnen der Beschenkte beispielsweise keinen dauerhaften Sonderrabatt einräumen, den andere Kunden normalerweise nicht bekomme würden. Zudem ist ein betrieblicher Hintergrund erforderlich, wobei es sich beispielsweise um Jubiläumsgeschenke handeln kann, oder aber um den Geburtstag vom Steuerberater.
Bis zu einem Höchstbetrag von 35 Euro pro Jahr und Person können Sie solche Geschenke absetzen. Dabei gilt allerdings, dass es sich bei dieser Freigrenze um den Nettobetrag beziehungsweise bei einem Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG um den Bruttobetrag handelt. Schenken Sie beispielsweise Ihrem Lieferanten eine Flasche Wein, einen Whisky und einen kleinen Präsentkorb, welche zusammen den Gesamtwert von 34 Euro erreichen, dann können Sie den vollen Nettowert dieser Geschenke absetzen beziehungsweise die Vorsteuer in der Steuererklärung als Betriebskosten geltend machen. Würden die drei Geschenke nun aber einen Gesamtwert von beispielsweise 35,17 Euro erreichen, dann würde damit die Freigrenze um gerade einmal 17 Cent überschritten, was jedoch nichts daran ändert, dass Sie nicht mehr die Geschenke als Betriebsausgabe absetzen können.
Gutscheine für Kunden und Geschäftspartner als Geschenke abschreiben
Genauso wie bei Sachgeschenken verhält es sich auch bei Gutscheinen. Auch hier gilt, dass der Wert zum Beispiel eines Tankgutscheins oder eines Einkaufsgutscheins die Freigrenze von 35 Euro pro Jahr und Person keinesfalls überschritten werden darf. Selbstverständlich dürfen Sie Ihrem Kunden oder Geschäftspartner durchaus mehrmals im Jahr ein Geschenk zukommen lassen, wie etwa zu dessen Geburtstag oder zum Firmenjubiläum. Achten Sie aber darauf, dass der Gesamtwert aller dieser Geschenke nur maximal 35 Euro im Jahr beträgt.
Betriebsausgabe Geschenke: Auch Arbeitsmittel und Streuartikel betroffen?
Ganz anders als zum Beispiel Werbemittel, wie etwa eine Zeitungsanzeige oder ein Werbebanner im Internet, die als Werbungskosten abgesetzt werden können, gibt es bei Werbegeschenken, wie zum Beispiel sogenannte Streuartikel, gewisse Beschränkungen. So können Sie bei Werbegeschenken beispielsweise lediglich den Nettowert des jeweiligen Produktes von der Steuer absetzen. Handelt es sich um hochwertige Geschenke, ist es hingegen erforderlich, dass zusätzlich der Name des jeweiligen Kunden angegeben wird. Bei Streuartikeln wie etwa Kugelschreibern oder Feuerzeugen entfällt diese Pflicht jedoch.
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