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Geschirr steuerlich absetzen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 13. August 2024

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Geschirr, wie Teller, Tassen oder Besteck sind regelmäßig dann Betriebsausgaben, wenn das Unternehmen eine eigene Küche, Kantine oder einen ähnlichen Raum unterhält, in welchem sich die Mitarbeiter oder das Personal Speisen selbst zubereiten oder zubereitete Speisen erwerben und verzehren können.

Geschirr für Kunden und Lieferanten

Ebenso kann Geschirr auch dann als Betriebsausgabe abzugsfähig sein, wenn es nur zur Verpflegung von Kunden, Lieferanten oder anderen Geschäftspartnern dient. In diesem Zusammenhang sollten keine Verwechselung mit dem Begriff Bewirtungskosten stattfinden.

Vorsteuerabzug

Ist das Unternehmen umsatzsteuerpflichtig, so spricht in obigen Fällen in der Regel nichts gegen einen Vorsteuerabzug, sofern eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.