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Glückwunschkarte steuerlich absetzen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 13. August 2024

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Im Geschäftsleben gibt es viele Gelegenheiten, zu denen man Geschäftsfreunde, Kunden oder Mitarbeiter mit einer Glückwunschkarte erfreuen kann. Als Beispiele seien Dienst- und Geschäftsjubiläen, Geburtstage, Hochzeiten, Kommunion/Konfirmation, Pensionierungen, Beförderungen und Geburten genannt.

Eine Glückwunschkarte kann man in unterschiedlichen Qualitäten für wenige Euro in jedem Schreibwarengeschäft bekommen. Darüber hinaus gibt es im Internet zahlreiche Seiten, wo man Karten individuell selbst gestalten und drucken lassen kann. Grundsätzlich gilt bei einer Glückwunschkarte, dass diese auf den jeweiligen Empfänger eingehen sollte. Man kann also durchaus ein paar persönliche Worte schreiben. Nichts wirkt halbherziger als abgedroschene Floskeln („herzliche Glückwünsche entbietet …“) oder gar nur ein Firmenstempel.

Die Kosten für eine Glückwunschkarte stellen als Geschenke- bzw. Repräsentationsaufwand sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Bei Geschenken gilt generell, dass diese ab einer bestimmten Wertgrenze vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind (35 Euro bei Geschenken an Geschäftsfreunde) bzw. zur Steuerpflicht beim Empfänger führen (40 Euro bei Geschenken an Mitarbeiter/10 Euro bei Geschenken an Geschäftsfreunde). Wird einem Geschenk eine Glückwunschkarte beigefügt, so werden deren Kosten nicht in diese Grenze eingerechnet. Zwar ist in den Einkommensteuerrichtlinien nur von Verpackungs- und Versandkosten die Rede, wobei aber auch eine Glückwunschkarte gemeint sein dürfte.

Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.