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Heizung steuerlich absetzen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 12. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Kein Gebäude kommt hierzulande ohne Heizung aus. Die Kosten für eine solche Anlage lassen sich aber in manchen Fällen steuerlich unterbringen.

Heizkosten können ggfs. steuerlich geltend gemacht werden
Viele Unternehmer wünschen sich, die Kosten für eine neue Heizung absetzen zu können – unter Umständen ist das möglich.

Wenn mit einem Gebäude steuerpflichtige Einnahmen (Gewerbe, Vermietung, etc.) erzielt werden, dann wirken sich Ausgaben für eine Heizung auf den Gewinn aus. Aber auch Privatpersonen können unter Umständen mit einem Steuerbonus rechnen, wenn sie Geld für ihre Heizung ausgeben.

Diese Heizungsarten gibt es

Der Markt bietet eine Vielzahl unterschiedlicher Heizungsarten an. Für welche man sich entscheidet, hängt neben dem persönlichen Geschmack und den finanziellen Möglichkeiten vor allem auch von der jeweiligen Immobilie ab. Hierzu einige Beispiele:

Gas- oder Ölheizung Wärmepumpen Pelletheizungen
Eine Gas- oder Ölheizung funktioniert im Prinzip wie ein großes Feuerzeug: In einem Brenner wird der Brennstoff verbrannt, der entweder aus einer Fernleitung oder einem Tank auf dem Grundstück kommt. Die so entstandene Wärme gibt ein Wärmetauscher an das Heizungswasser ab, welches über Fußbodenheizung oder Heizkörper die Räume wohlig erwärmt. Gas- oder Ölheizungen sind vergleichsweise raumsparend, leise und sauber. Der Nachteil von Gas- oder Ölheizungen besteht darin, dass man von einem fossilen Energieträger abhängig ist. Bei einer Ölheizung benötigt man zudem auch ausreichend Platz für einen Vorratstank. Wärmepumpen haben die umgekehrte Funktionsweise eines Kühlschranks: Sie entziehen Wärme aus einer natürlichen Quelle (Erdreich, Luft oder Wasser) und nutzen diese, um ein Gebäude zu beheizen. Damit wird man zwar unabhängig von fossilen Energieträgern, nicht aber vom Strom, der für den Betrieb weiterhin benötigt wird. Am günstigsten ist eine Luft-Wärmepumpe, die allerdings auch den niedrigsten Wirkungsgrad aufweist. Effizienter arbeiten Anlagen, die Wärme aus dem Erdreich oder Grundwasser nutzen. Allerdings sind hierfür kostspielige Bohrungen erforderlich, für die sich zudem nicht jedes Grundstück eignet. Pelletheizungen werden häufig dort eingebaut, wo eine alte Ölheizung erneuert werden soll. Schließlich ist der erforderliche Lagerraum für die Pellets meistens schon vorhanden. Die Funktionsweise ähnelt der von Gas- und Ölheizungen. Zwar ist man bei einer Pelletheizung auch von einem Energieträger abhängig. Allerdings handelt es sich bei Holz um einen einheimischen und nachwachsenden Rohstoff, der zudem keinen allzu großen Preisschwankungen unterliegt.

Wie sich eine Heizung bei Unternehmen steuerlich auswirkt

Wie sich eine Heizung bei Unternehmen steuerlich auswirkt

Viele Gebäude werden genutzt, um damit steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen. Dabei ist es denkbar, dass die Immobilie ein Betriebsgrundstück darstellt (z. B. als Büro) oder diese selbst der Einkünfteerzielung dient (z. B. bei Vermietungsobjekten). Wer im Zusammenhang mit einem Gebäude Steuern zahlen soll, will verständlicherweise auch die Ausgaben entsprechend absetzen um durch einen geringeren zu versteuernden Gewinn steuern zu sparen. Es liegen daher dem Grunde nach Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten vor, die absetzbar sind.
Wird ein Gebäude neu errichtet oder ein bestehendes gekauft, dann zählen die Kosten für die Heizung zum Herstellungsaufwand. In diesem Fall stellen lediglich die jährlichen Abschreibungen (normalerweise 2% pro Jahr) abzugsfähige Ausgaben dar. Dahinter steckt die Annahme des Gesetzgebers, dass eine Immobilie viele Jahre oder sogar Jahrzehnte genutzt wird und sich nur der Wertverlust steuerlich auswirken soll.
Gibt man hingegen Geld für Instandhaltung, Modernisierung, Reparatur oder Austausch einer bereits vorhandenen Heizung aus, so liegt Erhaltungsaufwand vor. Diesen kann man im Zeitpunkt der Bezahlung voll als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten absetzen.

Leider kommt es in der Praxis immer wieder zu Diskussionen mit den Finanzbehörden, ob es sich um abzuschreibenden Herstellungsaufwand oder sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand handelt. Kostet die einzelne Maßnahme nicht mehr als 4.000 Euro netto, wird in der Regel von Erhaltungsaufwand ausgegangen, weil es insoweit eine Vereinfachungsregelung gibt (R 21.1 Abs. 2 Einkommensteuer-Richtlinien).
Generell sollte man aber äußerst vorsichtig sein bei Erhaltungsaufwand, der in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie anfällt. Das Finanzamt könnte die Kosten dann nämlich zu sogenannten anschaffungsnahen Herstellungskosten umqualifizieren mit der Folge, dass sich diese nur über die Abschreibungen steuerlich auswirken. Das ist in der Regel bei solchen Erhaltungsmaßnahmen der Fall, die innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb durchgeführt werden und deren Nettokosten mehr als 15% der ursprünglichen Anschaffungskosten betragen (ohne Grundstücksanteil).

Auch bei Privatpersonen ist eine Steuerersparnis möglich

Wer Ausgaben für die Heizung in seiner selbstgenutzten Immobilie hat, kann diese bei der jährlichen Einkommensteuer-Erklärung als sog. Handwerkerleistungen geltend machen. Wichtig ist, dass es sich hierbei um Arbeiten (z. B. Austausch, Modernisierung, Wartung) an einer bestehenden Anlage handelt. Sobald eine neue Heizung geschaffen wird (z. B. im Neubau), ist eine steuerliche Förderung ausgeschlossen.

Die steuerliche Förderung erfolgt dadurch, dass sich die zu zahlende Einkommensteuer direkt um 20 Prozent der reinen Lohnkosten (d. h. keine Materialkosten) ermäßigt – höchstens aber 1.200 Euro jährlich. Das Finanzamt akzeptiert nur unbare Zahlungen, so dass man die Rechnung möglichst durch Überweisung  bezahlen sollte. Wer bereits eine andere staatliche Förderung für die Maßnahme in Anspruch genommen hat (z. B. KfW-Darlehen für Heizungsmodernisierung), kann die Steuerermäßigung nicht zusätzlich beantragen.

Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.