Ebenso wie im Privatbereich ist es auch im Geschäftsleben üblich, dass ein Unternehmer seinen Geschäftsfreunden zur Hochzeit eine kleine Aufmerksamkeit zukommen lässt. Nachdem kleine Geschenke ja bekanntlich einer Freundschaft zuträglich sind, kann diese Geste für die zukünftige Geschäftsbeziehung nur vorteilhaft sein. Aber auch eigene Mitarbeiter freuen sich über ein Präsent anlässlich ihrer Eheschließung.
Ein Hochzeitsgeschenk kann verschiedene steuerliche Auswirkungen haben – je nachdem, wer der Beschenkte ist.
Geschäftsfreunde
Wie jedes andere Geschenk auch unterliegen Hochzeitsgeschenke an fremde Dritte (z. B. Kunden, Lieferanten, Vertreter) einer gesetzlichen Abzugsbeschränkung (Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Demnach ist der Betriebsausgabenabzug nur möglich, wenn das Geschenk nicht mehr als 35 Euro kostet. Diese Freigrenze ist als Nettobetrag zu verstehen, soweit der Schenker zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Für Kleinunternehmer bzw. Unternehmer ohne Vorsteuerausweis gilt sie dagegen inklusive Umsatzsteuer.
Doch Vorsicht: Wenn das Hochzeitsgeschenk einen Wert von mehr als 10 Euro hat, führt es beim Beschenkten immer zur Steuerpflicht. Der zuwendende Unternehmer kann diese aber vermeiden, indem er eine pauschale Einkommensteuer nach § 37b EStG (30 Prozent plus Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) übernimmt.
Arbeitnehmer
Für Hochzeitsgeschenke an eigene Mitarbeiter kann ein Unternehmer stets den vollen Betrag als Betriebsausgabe (z. B. als freiwilliger soziale Leistung) verbuchen.
Nachdem die Steuerfreiheit für Heiratsbeihilfen in Höhe von 315 Euro zum 01.01.2006 gestrichen wurde, gilt auch für Hochzeitsgeschenke die übliche Freigrenze von 40 Euro. Sobald diese überschritten wird, ist das Geschenk als Arbeitslohn zu versteuern. Zudem darf ein Arbeitnehmer niemals Bargeld in die Hand bekommen, da Barlohn in jedem Fall zur Steuerpflicht führt.