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Incentive-Reise steuerlich absetzen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 15. August 2024

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Mit diesem Begriff, der vom lateinischen Wort „incentivus“ (übersetzt: anreizend) stammt, sind Reisen gemeint, die Unternehmen an Mitarbeiter oder Dritte verschenken. Mit einer Incentive-Reise soll jemand für erbrachte Leistungen belohnt oder zu künftigen Leistungen motiviert werden. Im Gegensatz zu einer Geschäftsreise überwiegt bei einer Incentive-Reise das touristische Programm.

Beispiel:

Der beste Verkäufer eines Autohauses darf zur Belohnung eine Woche zu einer Wandertour nach Mallorca fliegen.

Incentive-Reisen führen sowohl beim Schenker als auch beim Beschenkten zu steuerlichen Konsequenzen.

Betriebsausgabenabzug für Unternehmen

Hier kommt es darauf an, weshalb jemand eine Incentive-Reise geschenkt bekommt:

  • Wenn es keinen besonderen Grund gibt und die Reise nur ganz allgemein die Geschäftsbeziehung anbahnen oder erhalten soll, dann liegt aus steuerlicher Sicht ein Geschenk vor. In diesem Fall greift die gesetzliche Abzugsbeschränkung (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG), wonach Geschenke über 35 Euro außen vor bleiben – ein Betriebsausgabenabzug scheidet also in aller Regel aus. Sofern in der Reise auch ein Bewirtungsanteil enthalten ist, so kann dieser gegebenenfalls mit 70 Prozent als Betriebsausgabe abgezogen werden.
  • Wenn die Reise eine zusätzliche Gegenleistung für ohnehin vereinbarte Leistungen darstellt, dann ist der volle Betriebsausgabenabzug zulässig. Beispiel: Ein Versicherungsunternehmen spendiert dem Vertreter mit den meisten Abschlüssen eine Reise
  • Sofern der Beschenkte ein eigener Arbeitnehmer ist, ist die Incentive-Reise für das Unternehmen normaler Lohnaufwand. Das bedeutet, dass man die Kosten komplett als Betriebsausgabe buchen darf.

Steuerpflicht beim Beschenkten

Eine Incentive-Reise ist bei Arbeitnehmern ein steuerpflichtiger Arbeitslohn, den man grundsätzlich nach der Steuerklasse versteuern muss. Unternehmer müssen den Vorteil bei sich als Einnahme in der jeweiligen Einkunftsart (z. B. Gewerbebetrieb) erfassen. In beiden Fällen kann der schenkende Unternehmer die Steuerpflicht jedoch vermeiden, indem er eine 30-prozentige Pauschalsteuer (§ 37b EStG) ans Finanzamt überweist.

Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.