Streichinstrumente lassen sich als Betriebsausgaben ansetzen, wenn die mit ihnen verbundene Tätigkeit beruflich bedingt ist. Wer also beispielsweise als freiberuflicher Privatlehrer Musikunterricht auf Streichinstrumenten erteilt, kann diese in seiner Steuererklärung als Betriebsausgaben geltend machen. In diesem Fall gilt das Streichinstrument als für die Ausübung des Berufes notwendig.
Zu beachten sind jedoch die vorgeschriebenen Abschreibungszeiträume. Alle Güter, die einen Anschaffungswert von mehr als 1.000 EUR haben, dürfen nicht in ihrer Gesamtsumme in der Steuererklärung angesetzt werden. Sie müssen abgeschrieben werden.
Die Musikinstrumente werden dabei in Qualitätskategorien eingeteilt, die die Abschreibungsdauer mit bestimmen. Für den Steuerpflichtigen ergibt sich allerdings die Problematik, dass Musikinstrumente in der Liste der AfA nicht enthalten sind. Abhängig von Anschaffungswert und Lebensdauer des Instruments muss er also eine glaubwürdige Nutzungsdauer ansetzen. Es empfiehlt sich, diesbezüglich mit dem zuständigen Finanzamt Rücksprache zu halten.
Anhaltspunkte bieten auch bereits ergangene Urteile zu ähnlichen Fällen. So geht das Finanzamt bei einer Violine von einer Nutzungsdauer von 50 bis 100 Jahren aus. Ein normales Klavier hingegen darf ebenso wie eine Gitarre innerhalb von 10 Jahren abgeschrieben werden. Im Regelfall werden von den Finanzämtern für Streichinstrumente Abschreibungszeiträume von 12 bis 14 Jahren akzeptiert.