Wer nur mal eben seine Terrasse fegen will, greift zu Besen und Kehrschaufel. Sobald es aber um größere Flächen wie Gehwege, Hofeinfahrten, Werkshallen oder ganze Firmengelände geht, kommt man damit nicht weit. Für solche Einsatzbereiche gibt es Kehrmaschinen, die für eine professionelle Reinigung ausgelegt sind.
Der Handel bietet Kehrmaschinen in den unterschiedlichsten Ausführungen und Preisklassen an. Für kleinere Flächen eignen sich Handgeräte, die man schon für unter 100 Euro bekommt. Sie verfügen über keinen Antrieb, sondern werden mit Muskelkraft angeschoben. Daneben gibt es Kehrmaschinen mit Motor, die einen Fahrersitz oder sogar eine geschlossene Kabine haben. Die ganz großen Kehrmaschinen – die man überall auf den Straßen sehen kann – werden hingegen meistens im kommunalen Bereich eingesetzt.
Die Funktionsweise einer Kehrmaschine ist im Grunde immer gleich. Entweder wird der Schmutz durch eine rotierende Bürste in einen Auffangbehälter gekehrt oder er wird aufgesaugt. Ebenso gibt es Kombinationen aus beiden Varianten.
Wie bei allen Wirtschaftsgütern kann man als Unternehmen die Kosten einer Kehrmaschine als Betriebsausgabe verbuchen, wenn diese nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird. Bei kleineren (Hand)kehrmaschinen kann betragsmäßig ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) vorliegen, so dass man diese im Anschaffungsjahr voll abschreiben kann. Bei größeren Kehrmaschinen werden die Anschaffungskosten hingegen auf eine Nutzungsdauer von 9 Jahren (laut amtlicher AfA-Tabelle) verteilt. Eine Betriebsausgabe stellt dann nur die entsprechende jährliche Abschreibung dar.