Ein betrieblich genutzter Baukran ist aus steuerrechtlicher Sicht ein bewegliches Wirtschaftsgut, das zum Anlagevermögen des Unternehmens zählt – beispielsweise einer Baufirma.
Die Anschaffungskosten für einen Baukran sind Betriebsausgaben, die im Wege der Abschreibung (AfA) steuerlich berücksichtigt werden. Sie können daher nicht komplett im Jahr der Anschaffung abgezogen werden, sondern sind auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Baukranes aufzuteilen. Nach den amtlichen AfA-Tabellen beträgt die Nutzungsdauer bei ortsfesten Krananlagen 21 Jahre und 10 Jahre bei mobilen Krananlagen. Für alle nach dem 31.12.2007 angeschafften Baukräne kann die AfA nur noch linear, d. h. in gleichbleibenden Jahresbeträgen, und nicht mehr degressiv vorgenommen werden.
Wenn ein Baukran geleast oder gemietet wird, dann stellen die Raten sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar, die im Zeitpunkt der Zahlung erfasst werden. Vergleiche dazu auch Leasing und Miete.
Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.