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Krananlage abschreiben – so berücksichtigen Sie die Betriebsausgabe Krananlage

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 14. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Krananlage abschreiben - so berücksichtigen Sie die Betriebsausgabe Krananlage

Horizontal und vertikal lassen sich mit dem Kran Lasten verladen. Aufgrund seiner technischen Ausstattung kann er zum Verladen hoher Gewichte genutzt werden. Er kommt sowohl im Hochbau als auch im Containerumschlag zum Einsatz. Gerade beim Be- und Entladen von Schiffen sowie Eisenbahnwagen hat er sich aufgrund seines Aktionsradius bewährt. Moderne Krankanlagen arbeiten mittlerweile mit eigenem Motor. Es gibt noch einige wenige einfache Ausführungen, die manuell betrieben werden. Für eine Firma stellt die Anschaffung eines Krans eine hohe Investition dar, bei der der Steuerberater zur Abschreibung rät. Doch wie können Sie einen Kran abschreiben? Wann ist eine Krananlage steuerlich absetzbar und was müssen Sie bei der Geltendmachung berücksichtigen?

Voraussetzungen für die Krananlage Abschreibung

Voraussetzungen für die Krananlage Abschreibung

Grundlegend können nur Firmen einen Kran abschreiben, zumal diese Anschaffung für einen Arbeitnehmer als Arbeitsmittel meist nicht zur Debatte steht. Der Kran gehört demnach nicht zu den Werbungskosten. Kauft ein Unternehmen einen Kran, handelt es sich dabei um Betriebskosten und diese müssen natürlich in der Buchhaltung berücksichtigt werden. Jedes Unternehmen kann also eine Krananlage abschreiben. Aus rechtlicher Sicht ist der Kran ein bewegliches Wirtschafsgut. Dies ist übrigens auch dann der Fall, wenn dieser auf Schienen fährt.

Aufgrund der Kosten können Sie aber nicht mit einem Mal alle Kosten der Krananlage von der Steuer absetzen. Grundsätzlich wird der Kran nicht als GWG behandelt.

Voraussetzungen für geringwertige Wirtschaftsgüter
Möchten Firmen eine Krananlage absetzen, prüfen Sie meist im ersten Schritt, ob es sich um ein GWG handelt. Aufgrund der Kosten, die bei der Anschaffung entstehen, ist das meist nicht der Fall. Grundsätzlich ist eine Krananlage Abschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut nur möglich, wenn der Anschaffungspreis nicht bei mehr als 410 Euro netto liegt.

So funktioniert die Krananlage Abschreibung als Anlagevermögen

Wollen Sie eine Krananlage von der Steuer absetzen, ist dies als Anlagevermögen möglich. In diesem Fall erfolgt die Krananlage Abschreibung linear. Als Basis nutzen Sie hierfür die Afa Tabelle. Dieser von der Finanzbehörde definierten Tabelle können Sie die voraussichtliche Nutzungsdauer entnehmen. Demnach können Sie über einen Zeitraum von 21 Jahren eine ortsfeste Krananlage von der Steuer absetzen. Die jährliche Krananlage Abschreibung berechnen Sie wie folgt:

Anschaffungskosten / 21 Jahre = jährliche Abschreibungssumme

Im Anschaffungsjahr muss die Krananlage Abschreibung anteilig für die Montage erfolgen, in denen die Anlage im Betriebsbesitz war. Haben Sie die Anlage beispielsweise im Juli gekauft, müssen Sie für das Jahr noch 6 Monate abschreiben. Um die monatliche Summe zu ermitteln, dividieren Sie die jährliche Summe ganz einfach durch 12. Anschließend multiplizieren Sie diesen Wert mit der Anzahl der Monate.

Sie können natürlich auch eine mobile Krananlage als Betriebsausgabe absetzen. In diesem Fall beträgt die Abschreibungsdauer aber nur 10 Jahre.

Im Video: Nützliche Tipps zum Steuern sparen

Nutzen Sie das volle Potenzial

Weiterhin können Sie bei der Krananlage Abschreibung die Sonderabschreibung nutzen. Diese steht kleinen und mittleren Betrieben zur Verfügung, die die Krananlage als Betriebsausgabe absetzen möchten. In den ersten fünf Jahren können Sie hier noch einmal 20 Prozent der Anschaffungskosten abschreiben, müssen dann aber auch die lineare Krananlage Abschreibung auf die neue Summe anpassen. Kürzere Abschreibungszeiten sind nur möglich, wenn Sie dem Finanzamt glaubhaft machen können, dass von einer geringeren Nutzungsdauer ausgegangen werden muss.

Bildnachweise: Krananlage: Thomas Jablonski - Fotolia.com, Krananlage mit Container: Ralf Gosch - Fotolia.com

Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.