Eine Sonderzahlung ist oftmals ein obligatorischer Bestandteil von Leasingverträgen. In steuerlicher Hinsicht kann das interessante Gestaltungsmöglichkeiten bieten.
Viele Leasingfirmen verlangen eine Leasingsonderzahlung, die üblicherweise gleich zu Vertragsbeginn fällig wird. Der Sinn dieser Zahlung besteht darin, die laufenden Monatsraten möglichst niedrig zu halten. Dadurch wird es möglich, einen an sich teuren Leasingvertrag zu Werbezwecken „schönzurechnen“.
Manchmal wird eine Leasingsonderzahlung auch dann vereinbart, wenn der Wertverlauf des Fahrzeuges ungewiss ist. Wer Leasingangebote vergleichen will, darf sich also nicht nur von einer kleinen Monatsrate täuschen lassen, sondern muss vielmehr die Gesamtkosten auf die Laufzeit betrachten.
Grundsätzlich gilt: Steuerliche Auswirkungen hat eine Leasingsonderzahlung nur dann, wenn es sich um ein betrieblich genutztes Fahrzeug handelt. Private Fahrzeuge bleiben außen vor, da es sich hierbei um steuerlich unbeachtliche Lebenshaltungskosten handelt.
Beim Betriebsausgabenabzug kommt es auf die Gewinnermittlungsart an
Eine Leasingsonderzahlung ist nichts anderes als eine Vorauszahlung auf die gesamte Vertragslaufzeit des Leasingobjektes. Bilanzierende Unternehmen bilden deshalb einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten und lösen diesen linear auf die Laufzeit verteilt wieder auf.
Wer seinen Gewinn mit einer Einnahmen-/Überschuss-Rechnung (EÜR) ermittelt, kann eine Leasingsonderzahlung hingegen sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend machen. Denn bei dieser Gewinnermittlungsart kommt es ausschließlich auf den Geldabfluss an. Wer also kurz vor Jahresende noch dringend gewinnmindernde Ausgaben braucht, sollte sich überlegen, den geplanten Leasingvertrag noch schnell abzuschließen.
Auswirkung auf die private Kfz-Nutzung
Wird ein Firmenwagen auch für betriebsfremde Zwecke genutzt, muss ein entsprechender Privatanteil versteuert werden. Erfolgt dies nach der 1%-Regel, ist eine eventuelle Leasingsonderzahlung jedoch unbeachtlich, weil hierbei der Bruttolistenpreis die alleinige Bemessungsgrundlage darstellt.
Wenn die Privatnutzung nach den tatsächlichen Kosten (sog. Fahrtenbuchmethode) ermittelt wird, erhöht eine Leasingsonderzahlung die Gesamtkosten des Fahrzeugs und somit auch den Privatanteil.
Interessantes Urteil für Arbeitnehmer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem Urteil vom 15.4.2010 (Az: VI R 20/08) entschieden, dass Arbeitnehmer eine Leasingsonderzahlung anteilig als Werbungskosten abziehen dürfen. Allerdings gilt das nur, wenn das Fahrzeug für Auswärtstätigkeiten (Kundenbesuche, etc.) benutzt und nach tatsächlichen Kosten abgerechnet wird. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist der Abzug hingegen nicht möglich, weil durch die Entfernungspauschale (0,30€ pro Entfernungskilometer) sämtliche Fahrzeugkosten abgegolten sind.