Täglicher Bedarf
Unter Lebenshaltungskosten versteht man allgemeine Kosten (z. B. für Kleidung, Lebensmittel und Wohnung), die normalerweise jeder Mensch zu tragen hat und die somit nicht außergewöhnlich sind.
Was zählt zu den Lebenshaltungskosten?© roxymjones / pixabay.com
Solche Kosten stehen in keinem Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen – also den sieben Einkunftsarten (Arbeitseinkommen, Vermietung, Kapitalerträge, etc.) aus dem Einkommensteuergesetz. Aus diesem Grunde kann man Lebenshaltungskosten weder als Betriebsausgabe noch als Werbungskosten steuermindernd geltend machen.
Eine Ausnahme gilt nur für solche privaten Aufwendungen, die vom Gesetzgeber ausnahmsweise als abzugsfähig zugelassen wurden. Im Wesentlichen ist das bei außergewöhnlichen Belastungen (z.B. Krankheitskosten) oder Sonderausgaben (z. B. Kinderbetreuungskosten, Versicherungen) der Fall.
Sonderfall: gemischte Kosten
Schwieriger wird es bei solchen Kosten, die zwar eigentlich Lebenskostenkosten sind, aber auch einen gewissen Bezug zu einer Einkunftsart haben. Als Beispiel sei hier eine Tageszeitung genannt, die ein Journalist zwar für berufliche Recherchen nutzt, aber durchaus auch privat am Frühstückstisch lesen kann. Hierbei gibt es folgende Möglichkeiten:
- Solange der private Nutzungsanteil nicht mehr als 10 Prozent beträgt, kann man die Kosten voll steuermindernd geltend machen. Ist im umgekehrten Fall die betriebliche bzw. berufliche Nutzung nur geringfügig, zählen die gesamten Kosten zur steuerlich unbeachtlichen privaten Lebensführung.
- Einige gemischt veranlasste Kosten (z. B. Dienstreise mit anschließendem Urlaubsaufenthalt) kann man anteilig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Allerdings nur, wenn man die Aufwendungen nach objektiven Kriterien in einen privaten und beruflichen Teil trennen kann. Das Bundesministerium hat am 6. Juli 2010 ein eigenes BMF-Schreiben zu diesem Thema veröffentlicht.
Eine ganz andere Frage ist allerdings, wie man den entsprechenden Nachweis gegenüber dem Finanzamt erbringen will. Denn die Behörde wird sich im Zweifel immer auf das gesetzliche Abzugsverbot berufen, wenn man die Kosten nicht leicht und einwandfrei voneinander abgrenzen kann.