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Definition eines geringwertigen Wirtschaftsguts
Zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern zählen gemäß § 6 Abs. 2 EStG abnutzbare und bewegliche Wirtschaftsgüter, die selbstständig nutzbar sind. Ein typisches GWG wäre bspw. eine Kaffeemaschine im Büro, da sie abnutzbar, beweglich und selbstständig nutzbar ist. Anders ist es bspw. bei Computerperipherie wie einem Monitor: ein Monitor an sich ohne Inputgerät ist nutzlos, daher sind Bildschirme, Drucker oder ähnliches nicht als GWG zu erfassen. Eine Ausnahme in diesem Bereich stellen große Kombigeräte aus Scanner und Drucker (und ggfs. auch Fax) dar, da hier wiederum die selbstständige Nutzbarkeit gegeben ist.
Möglichkeit 1: unter 250 € (vor 2018 galt eine Grenze bis 150 €)
Nach EStG § 6 gilt für alle Wirtschaftsgüter bis einschließlich 250 € netto wird in der Regel keine Abschreibung durchgeführt. Denn diese Güter können im Anschaffungs- bzw. Herstellungsjahr als Betriebsausgabe (Sofortaufwand) erfasst werden.
Möglichkeit 2: zwischen 250 € und 800 € (vor 2018 galt eine Grenze bis 410 €)
Sobald die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes zwischen 250 € und nicht über 800 € netto liegen, kann dieser Gegenstand im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Hier wird der Zusatz nötig, dass diese Anschaffung dann in ein Verzeichnis aufgenommen werden muss, in dem zusätzliche Angaben,wie z. B. der Tag der Anschaffung oder Herstellung, vermerkt wird. Der Ausnahmefall besteht, wenn diese zusätzlichen Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind. Es besteht also ein Wahlrecht.
Möglichkeit 3: über 250 € bis einschließlich 1000 €
Gegenstände mit Anschaffungskosten bis 250 € netto werden sofort abgeschrieben. Bei Anschaffungskosten von 250,01 € bis 1.000 € muss das Wirtschaftsgut in den Sammelposten des entsprechenden Jahres aufgenommen und gleichmäßig über 5 Jahre abgeschrieben werden.
Das Wahlrecht ist für alle in einem Wirtschaftsjahr erworbenen Gegenstände einheitlich auszuüben.
Die Grenzen von 250 €, 800 € und 1.000 € sind grundsätzlich Nettobeträge. Diese Werte gelten auch für Kleinunternehmer und andere nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer.
Änderung der Behandlung von GWG ab dem 01.01.2018
Folgende Änderungen sind ab dem 01.01.2018 zu beachten:
- Anhebung der Wertgrenze
Ein GWG liegt vor, wenn sich die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des GWG zwischen 250 und 1.000 € (netto bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen) bewegen. Bis zu einem Wert von 250 € (netto bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen) wird davon ausgegangen, dass das Wirtschaftsgut sofort verbraucht wird. Somit stellt diese Ausgabe bereits zum Zeitpunkt des Kaufs zu 100% eine Betriebsausgabe dar.
- Abschreibungswahlrecht aufgehoben
Das Abschreibungswahlrecht für GWGs wurde aufgehoben. Diese Wirtschaftsgüter sind über 5 Jahre gleichmäßig abzuschreiben. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob sich die einzelnen Wirtschaftgüter noch im Betriebsvermögen befinden. Der Abschreibungsbetrag ist als Betriebsausgabe zu erfassen.
- Bildung eines GWG Sammelpostens
Alle GWGs, die innerhalb eines Wirtschaftsjahres gekauft wurden, sind in einem Sammelposten zu erfassen.
Voraussetzungen für ein geringwertiges Wirtschaftsgut
- es muss eigenständig nutzbar sein
- es muss beweglich sein
- es muss länger als ein Jahr dem Betrieb dienen
- die Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegen zwischen 150 und 1.000 € (bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen netto)
Folge
Wurde das gekaufte Wirtschaftgut als GWG eingestuft, muss es in einem Sammelposten erfasst werden. Der GWG Sammelposten eines jeden Wirtschaftsjahres ist gleichmäßig über 5 Jahre abzuschreiben. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob sich die einzelnen Wirtschaftgüter noch im Betriebsvermögen befinden. Der Abschreibungsbetrag ist als Betriebsausgabe zu erfassen.
Beispiel 1
Unternehmer B kauft für sein Büro, in welchem er Kunden oder Lieferanten empfängt, einen neuen Besprechungstisch. Dieser Tisch kostet 300 € netto (ohne Umsatzsteuer). Dieser Tisch stellt für Unternehmer B ein geringwertiges Wirtschaftsgut dar.
Beispiel 2
Unternehmer C kauft einen Schreibtisch für 1.050 € netto. Der Wert liegt über der GWG Grenze von 1.000 €, damit liegt kein GWG vor. Der Schreibtisch muss als Betriebs- und Geschäftsausstattung aktiviert werden und gem. der AfA Tabelle über seine Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Beispiel 3
Unternehmer B erwirbt für eine Maschine ein Ersatzteil. Da dieses Ersatzteil nicht ohne die dazugehörige Maschine genutzt werden kann, handelt es sich dabei nicht um ein GWG.
Was ist das Besondere an einem GWG?
Geringwertige Wirtschaftsgüter können, im Gegensatz zu anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung voll als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Wahlweise kann der Unternehmer das geringwertige Wirtschaftsgut auch über die Jahre seiner Nutzungsdauer abschreiben. Dieses Wahlrecht ermöglicht es ihm seinen Gewinn zu steuern.
Beispiel 1
Unternehmer B kauft für sein Büro, in welchem er Kunden oder Lieferanten empfängt, einen neuen Besprechungstisch. Dieser Tisch kostet 300 € netto (ohne Umsatzsteuer). Da der Tisch selbstständig nutzbar ist, stellt er für Unternehmer B ein geringwertiges Wirtschaftsgut dar.
Beispiel 2 (für GWG vor 2018 bis 410 €)
Unternehmer C kauft einen Schreibtisch für 420 € netto. Da er jedoch das Zahlungsziel von 10 Tagen in Anspruch nimmt, darf er 3% Skonto zum Ansatz bringen. Somit beträgt der Nettorechnungsbetrag nur noch 407,40 €. Der Schreibtisch wurde durch das gewährte Skonto zu einem geringwertigen Wirtschaftsgut.
Beispiel 3
Unternehmer B erwirbt für eine Maschine ein Ersatzteil. Da dieses Ersatzteil nicht selbstständig nutzbar ist, handelt es sich dabei nicht um ein GWG.
Wie wird Software in Bezug auf GWG behandelt?
Auch hier gibt es seit 2018 Änderungen, siehe Software.
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