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Gewerbesteuer

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 15. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

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Gewerbesteuer-Betriebsausgabe

Was ist die Gewerbesteuer?

Die Gewerbesteuer (GewSt) ist eine Steuer, die auf die Erträge eines Gewerbes erhoben wird und von diesen an die jeweilige Finanzverwaltung zu zahlen ist. Die Gewerbesteuer ist eine sogenannte Kommunalsteuer, was bedeutet, dass die Steuererträge direkt von der jeweiligen Gemeinde, in der ein Betrieb seinen Sitz hat, vereinnahmt wird. Sie ist damit die wichtigste originäre Einnahmequelle von Gemeinden. Rechtlich geregelt ist die Gewerbesteuer zum einen durch das Gewerbesteuergesetz (GewStG), die Gewerbesteuer-Richtlinien, allgemeine Verwaltungsvorschriften und die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung.

Die Höhe der Gewerbesteuer variiert von Gemeinde zu Gemeinde, sodass es, wie bei vielen anderen Steuern üblich, keinen einheitlichen Steuersatz gibt. Dies wird im weiteren Verlauf dieses Eintrages noch genauer erläutert. Gezahlt werden muss die Gewerbesteuer von Unternehmen und Selbstständigen, die entweder auf Grund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder durch eine gewerbliche Tätigkeit einkommenssteuerrechtlich erfasst werden. Freiberufliche Tätigkeiten sind nicht gewerbesteuerpflichtig. Auch für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft besteht keine Steuerpflicht, sofern sie nicht im Handelsregister eingetragen sind und kaum gewerbliche Umsätze erzielt werden.

Wann muss Gewerbesteuer gezahlt werden?

Die Gewerbesteuer muss dann gezahlt werden, sobald der Freibetrag von 24.500 € bzw. 5.000 € überschritten wurde.
Die Gewerbesteuer muss dann gezahlt werden, sobald der Freibetrag von 24.500 € bzw. 5.000 € überschritten wurde.

Gewerbesteuer müssen natürliche Personen oder Personengesellschaften erst entrichten, wenn ihr Gewinn den Freibetrag von 24.500 € pro Kalenderjahr übersteigt. Geregelt ist dies in § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG und darüber hinaus in Nr. 2 desselben Paragraphen. Der Freibetrag für sonstige juristische Personen, Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und ähnlichem beträgt 5.000 €. Für Kapitalgesellschaften ist hingegen kein Freibetrag vorgesehen.

Wie hoch ist die Gewerbesteuer und wie wird die Gewerbesteuer berechnet?

Die Berechnung der Gewerbesteuer ist komplexer, als es insbesondere viele Jungunternehmer erwarten. Die Bemessungsgrundlage ist zunächst der Gewinn eines Unternehmens, der sogenannte Gewerbeertrag, welcher nach Einkommen- oder Körperschaftsteuerrecht bestimmt wird. Im Einzelfall können dem so errechneten Betrag weitere Beträge hinzugerechnet (vgl. § 8 GewStG) oder abgezogen (vgl. § 9 GewStG) werden. Daraus ergibt sich dann der Gewerbeertrag vor dem Abzug etwaiger Verluste.

Nach Abzug etwaiger Verluste aus den Vorjahren ergibt sich dann der auf volle 100 € abzurundende (§ 11 Abs. 1 GewStG) Gewerbeertrag. Die weitere Berechnung funktioniert dann wie folgt:

Abgerundeter Gewerbeertrag
–          Freibetrag von 24.500 oder 5.000 €
= Gewerbeertrag * Steuermesszahl (3,5%)
= Steuermessbetrag * Hebesatz der jeweiligen Gemeinde
= festgesetzte Gewerbesteuer

–          Etwaig geleisteter Vorauszahlungen

= Zu zahlende Gewerbesteuer

Der Hebesatz, der maßgeblich die Höhe der Gewerbesteuer beeinflusst, wird von der jeweiligen Gemeinde festgelegt. Nach § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG beträgt der Hebesatz mindestens 200 %, was also dem Faktor 2 entspricht. Ziel dieses Mindesthebesatzes ist es, zu verhindern, dass einzelne Gemeinden durch außergewöhnlich niedrige Hebesätze die Ansiedlung von Unternehmen fördern. Für gewöhnlich sind die Hebesätze in Großstädten höher als in ländlichen Gebieten. Insbesondere wenn Unternehmen nicht aus traditionellen Gründen mit einem bestimmten Standort verwurzelt sind, ist die Ansiedlung in Gemeinden mit niedrigen Hebesätzen ein wichtiger Standortfaktor. Ein typisches Beispiel ist etwa die Umsiedlung zahlreicher großer Firmen von Frankfurt am Main ins angrenzende Eschborn.

Wo wird die Gewerbesteuer gezahlt?

Die Gewerbesteuer ist in allen Gemeinden zu zahlen, in denen ein Standort vorhanden ist.
Die Gewerbesteuer ist in allen Gemeinden zu zahlen, in denen ein Standort vorhanden ist.

Hat ein Unternehmen mehrere Standorte in verschiedenen Gemeinden oder liegen Betriebsstätten auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden, so muss in allen Gemeinden Gewerbesteuer entrichtet werden. Diese muss jedoch nicht in jeder Gemeinde in voller Höhe entrichtet werden. Der ermittelte Steuermessbetrag wird auf die jeweiligen Gemeinden verteilt. Die sogenannte Steuerzerlegung ist in den §§ 28 ff. des GewStG geregelt. Als Maßstab für die Steuerzerlegung werden in der Regel die Löhne der an einem Standort beschäftigten Mitarbeiter herangezogen. Die genaue Zerlegung wird von dem jeweils zuständigen Finanzamt in einem Zerlegungsbescheid mitgeteilt.

Welche Hinzurechnungen und Kürzungen gibt es?

Wie zuvor erwähnt, werden dem Gewinn bestimmte Beträge hinzugerechnet oder der Gewinn gekürzt. Dies erfolgt aus dem Grund, da die Bemessungsgrundlage im Optimalfall die objektive Ertragskraft eines Gewerbes, unabhängig von Finanzierungsentscheidungen der Unternehmer, abbilden soll. Standardmäßig wird durch die Finanzverwaltung angenommen, dass ein normaler Betrieb mit eigenem Kapital und eigenen Maschinen, jedoch in angemieteten Räumen arbeitet. Folgende Hinzurechnungen und Kürzungen sind typisch, haben sich allerdings im Zeitablauf häufig geändert, sodass auch zukünftig mit Veränderungen zu rechnen ist:

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Hinzurechnungen

WICHTIG: Die entsprechenden Regelungen finden sich in § 8 Nr. 1 a-f GewStG

Vom Gesamtbetrag der hinzuzurechnenden Finanzierungsentgelte ist ein Freibetrag von 100.000 € abzuziehen und wiederum von diesem Betrag 25 % dem Gewinn hinzuzurechnen.
– Zinsen für Schulden

– Rentenzahlungen und dauernde Lasten

– Gewinnanteile der stillen Gesellschaftler – Mieten, Pachten und Leasingraten für bewegliche Anlagegüter (anteilig 20 %)

– Mieten, Pachten und Leasingraten für unbewegliche Anlagegüter (anteilig 50 %)

– Entgelte für Rechteüberlassung, Konzessionen und Lizenzen (anteilig 25 %)

– Neben diesen Finanzierungsaufwendungen, sind darüber hinaus weitere Hinzurechnungen vorzunehmen. Diese sind ebenfalls in § 8 GewStG aufgeführt.
Kürzungen

WICHTIG: Durch Kürzungen soll eine mehrfache Steuerbelastung vermieden werden.

Die genauen Wortlaute der gesetzlichen Regelungen finden sich in § 9 GewStG Nr. 1-8.
– Dividenden einer ausländischen Kapitalgesellschaft (in Verbindung mit Doppelbesteuerungsabkommen)

– Dividenden einer ausländischen Kapitalgesellschaft, sofern ein Unternehmen mehr als 15 % der Anteile hält

– Anteilig 1,2 % des Einheitswertes von Grundstücken die im Besitz eines Unternehmens sind

– Gewinnanteile aus inländischer oder ausländischer Mitunternehmerschaft und Dividenden einer inländischen Kapitalgesellschaft, sofern das Unternehmen mehr als 15 % der Anteile hält

– Gewerbeerträge einer ausländischen Standortes (nach § 12 Angabenordung

– Zuwendungen und Förderungen bestimmter steuerbegünstigter Zwecke

Wie wirkt sich die Gewerbesteuer auf andere Steuern aus?

Seit der Unternehmensteuerreform im Jahre 2008 wurde festgelegt, dass es sich bei der Gewerbesteuer um eine nicht abziehbare Betriebsausgabe handelt (vgl. hierzu die Ausführungen in § 4 Abs. 5b EStG). Gesellschafter von Personengesellschaften und Einzelunternehmer können die gezahlte Gewerbesteuer auf die zu zahlende Einkommenssteuer anrechnen.

Info: Die höchsten Hebesätze werden in Großstädten erhoben. In München beträgt der Hebesatz beispielsweise 490 %. Die niedrigsten Hebesätze sind in ländlichen Gebieten der Regelfall. Beispielsweise erhebt die Gemeinde Norderfriedrichskoog den gesetzlich vorgeschriebenen Mindesthebesatz von 200 %.

Bildnachweise: © rh2010 - stock.adobe.com, stadtratte - Fotolia.com, © sebra - stock.adobe.com, © Friedberg - stock.adobe.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.