Hast Du Fragen?
Die Lohnsteuer ist eine Einkommensteuer, die bei Arbeitnehmern durch einen Abzug vom Bruttolohn erhoben wird. Sie wird vom Arbeitgeber monatlich, vierteljährlich oder jährlich an das Finanzamt überwiesen.
Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich nach der Steuerklasse, nach eventuellen Freibeträgen und eventuellen zusätzlichen Abgaben (z. B. Kirchensteuer).
Es gibt insgesamt sechs Lohnsteuerklassen. In welche Lohnsteuerklasse Arbeitnehmer eingeordnet werden, ist abhängig davon, ob sie ledig, verheiratet, verwitwet, alleinerziehend, alleinverdienend oder bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist.
Inhalt
Was ist die Lohnsteuer und wer zahlt sie?
Die Lohnsteuer ist eine Form der Einkommenssteuer und muss gemäß Einkommensteuergesetz (EStG) von Arbeitnehmern gezahlt werden. Es handelt sich dabei um einen Abzug vom Lohn, der durch nichtselbstständige Arbeit erzielt wird. Die einbehaltene Lohnsteuer wird vom Bruttogehalt abgezogen und vom Arbeitgeber an das Finanzamt gezahlt. Um die Höhe der Lohnsteuer für einen Arbeitnehmer zu ermitteln, müssen folgende Faktoren berücksichtigt werden:
- Einkommenshöhe
- Steuerklasse
- Freibeträge
- Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft (Kirchensteuer)
Die Lohnsteuerabzugsmerkmale werden von der Finanzverwaltung seit 2013 elektronisch zur Verfügung gestellt. Bis 2010 gab es zu diesem Zweck die Lohnsteuerkarte. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale ergeben sich aus den bei der Meldebehörde gespeicherten Daten. Der Arbeitgeber erhält den Zugang zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen, indem der Arbeitnehmer dessen Geburtsdatum und Steueridentifikationsnummer (Lohnsteuer-ID-Nummer) angibt. Der Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer bei der Finanzverwaltung an.
Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer sämtlicher Arbeitnehmer in einem Betrag an das Finanzamt überweisen. Die Fälligkeit kann in folgenden Zeiträumen vorliegen:
- Monatlich
- Vierteljährlich
- Jährlich
Der Arbeitgeber muss beim Finanzamt regelmäßig eine Lohnsteuer-Anmeldung elektronisch einreichen, in welcher erklärt ist, wie sich die Summe zusammensetzt (Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag). Für die Erhebung, Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer ist also der Arbeitgeber zuständig.
Zusammenfassung: Die Lohnsteuer ist an sich keine eigenständige Steuer, sondern Teil der Einkommensteuer. Lohnsteuer wird vom Arbeitnehmer auf den Lohn gezahlt, wobei Einkommensteuer auf Erträge aus selbstständiger Arbeit gezahlt wird. In Deutschland wird bei dieser Art von Steuern ein progressiver Steuersatz angewandt, das heißt, dass niedrige Einkommen geringer besteuert werden und somit Geringverdiener entlastet werden.
Was ist ein Lohnsteuerjahresausgleich?
Wird zu viel der Lohnsteuer erhoben, kann dem Arbeitnehmer der überschüssige Betrag erstattet werden (Lohnsteuerrückerstattung). Dafür muss entweder ein Lohnsteuerjahresausgleich vom Arbeitgeber durchgeführt werden oder der Arbeitnehmer muss eine Einkommensteuererklärung (Lohnsteuererklärung) abgeben. Auch bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer werden zum einen zu viel einbehaltene Steuern erstattet und zum anderen zu wenig erhobene Steuern nachgefordert.
Wie wird die Lohnsteuer ermittelt?
Die Lohnsteuer wird von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vom Bruttolohn abgezogen. Beim Arbeitslohn handelt es sich um alle Einnahmen, die einem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis oder aus einem früheren Dienstverhältnis zufließen. Zu den Einnahmen gehören außerdem folgende Bezüge:
- Barvergütungen
- Sachbezüge (z.B. kostenlose Verpflegung oder Unterkunft)
- geldwerte Vorteile (z.B. private Nutzung eines Firmenwagens)
Entscheidend ist außerdem nicht, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt. Darüber hinaus spielt es keine Rolle wie das Einkommen bezeichnet wird oder in welcher Form es gezahlt wird.
Welche Lohnsteuerklassen gibt es?
Arbeitnehmer werden je nach Familienstand und persönlichen Verhältnissen in unterschiedliche Steuerklassen eingeordnet:
- Steuerklasse I: Ledige,geschiedene und verwitwete Arbeitnehmer
- Steuerklasse II: Ledige, geschiedene und verwitwete Arbeitnehmer, die alleinerziehend sind. Alleinerziehenden steht ein Entlastungsbetrag zu, wenn sich im Haushalt mindestens ein Kind befindet und daher ein Anspruch auf einen Freibetrag besteht oder Kindergeld bezogen wird. Von der Zugehörigkeit zum Haushalt wird ausgegangen, wenn das Kind in derselben Wohnung gemeldet ist wie der Steuerpflichtige.
- Steuerklasse III: Verheiratete und Verwitwete im auf das Todesjahr folgende Kalenderjahr, die einen Arbeitslohn erzielen
- Steuerklasse IV: Verheiratete, wenn beide Ehepartner einen Arbeitslohn erzielen
- Steuerklasse V: Verheiratete, deren Ehepartner der Steuerklasse III zugeordnet werden
- Steuerklasse VI: Arbeitnehmer, die von mehreren Arbeitgebern Lohn erzielen
Für Ehepaare kommt entweder die Steuerklassenkombination III und V, IV und IV oder IV und IV mit Faktor infrage. Durch das Faktorverfahren wird bei jedem Ehepartner eine Steuerentlastung beim eigenen Lohnsteuerabzug (Grundfreibetrag) und eine Steuerminderung beim Splittingverfahren berücksichtigt.
Die Einordnung in Steuerklassen dient der Erleichterung der Steuerberechnung. In den Steuerklassen I, II und IV kommt der Einkommensteuer-Grundtarif zur Anwendung, während in den Steuerklassen III, V und VI das Splittingverfahren angewendet wird. Dabei werden außerdem Pausch– und Freibeträge berücksichtigt:
- Freibetrag bei der Lohnsteuer: Versorgungsfreibetrag, Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (Steuerklassen I bis V), Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 1.308 Euro (Steuerklasse II)
- Pauschbetrag bei der Lohnsteuer: Pauschale für Arbeitnehmer (1.000 Euro), Werbungskosten (102 Euro), Sonderausgaben (36 Euro) (Steuerklassen I bis V), Vorsorge (Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (Steuerklassen I bis VI))
Kinderfreibetrag bei der Lohnsteuer: Die Kinderfreibeträge werden nur bei Lohnsteuerklasse I bis IV berücksichtigt und aufgrund des Kindergeldes nur beim Solidaritätszuschlag und bei der Kirchensteuer. Der Kinderfreibetrag wird vom Lohn abgezogen und von dieser Steuer zunächst der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer ermittelt.
Lohnsteuertabelle
Je nach Lohnsteuerklasse muss die Lohnsteuer erst ab einem bestimmten monatlichen Einkommen gezahlt werden (Lohnsteuergrenze).
Steuerklasse | Lohnsteuer ab monatl. Einkommen von |
---|---|
Lohnsteuerklasse I | 1.029 Euro |
Lohnsteuerklasse II | 1.225 Euro |
Lohnsteuerklasse III | 1.952 Euro |
Lohnsteuerklasse IV | 1.029 Euro |
Lohnsteuerklasse V | 107 Euro |
Lohnsteuerklasse VI | 0 Euro |
Lohnsteuer für Unternehmer
Die Lohnsteuer, als ein Teil der Personalkosten oder Lohnkosten, stellt für den Unternehmer eine Betriebsausgabe dar. Sie fällt regelmäßig bei der Berechnung der Löhne oder Gehälter für die Arbeitnehmer des Unternehmers an. Eine Lohnsteueranmeldung wird in der Regel monatlich an das zuständige Finanzamt übermittelt und muss neben anderen Lohnnebenkosten (Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) an die Finanzkasse überwiesen werden. Die Lohnsteuer stellt für den Arbeitnehmer eine Vorauszahlung auf die Einkommenssteuer dar. Die Höhe der Lohnsteuer ermittelt sich durch eine Lohnsteuertabelle. Bei geringfügig Beschäftigten kann unter Umständen auch eine pauschale Lohnsteuer an das Finanzamt entrichtet werden.