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Rundfunkgebühren

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 26. Februar 2020

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Rundfunkgebühren

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Neuregelung ab 1. Januar 2013

Die bisherigen Rundfunkgebühren wurden zu Jahresbeginn in Rundfunkbeitrag umbenannt. Auch die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) gibt es nicht mehr – die Abgabe wird nunmehr vom neugeschaffenen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio erhoben.

Diese Umstellungen wurden möglich, weil der bisherige Rundfunkgebührenstaatsvertrag aufgehoben und durch einen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ersetzt wurde. Der wichtigste Unterschied besteht darin, dass ein „Beitrag“ im Gegensatz zu einer „Gebühr“ auf die reine Nutzungsmöglichkeit abstellt – somit zahlt man unabhängig davon, ob man tatsächlich ein Rundfunkgerät (z. B. Fernseher oder Radio) nutzt. Im Ergebnis ist der neue Beitrag also faktisch eine Pflichtabgabe.

Der neue Status als Rundfunkbeitrag und nicht als Gebühr hat die Folge, dass allein für die Nutzungsmöglichkeit Beiträge erhoben werden können.
Der neue Status als Rundfunkbeitrag und nicht als Gebühr hat die Folge, dass allein für die Nutzungsmöglichkeit Beiträge erhoben werden können.

Für Privathaushalte ändert sich zumindest betragsmäßig nichts.
Privatpersonen müssen pro Wohnung einen monatlichen Rundfunkbeitrag von derzeit 17,98 Euro bezahlen. Die tatsächliche Anzahl der Empfangsgeräte ist dabei ebenso unerheblich wie die Anzahl der Bewohner. Auch Autoradios werden durch die Pauschale erfasst und müssen nicht mehr extra angemeldet werden. Beitragspflichtig ist, wer unter der Wohnungsadresse gemeldet ist oder im Mietvertrag steht.

Firmen zahlen unter Umständen mehr als vorher

Bei Unternehmen richtet sich der Rundfunkbeitrag nach der Mitarbeiterzahl pro Betriebsstätte. Kleine Unternehmen mit höchstens 8 Arbeitnehmern brauchen nur 1/3 des Regelbeitrages abführen – also 5,99 Euro. Bei 9 bis 19 Arbeitnehmern wird der volle Beitrag in Höhe von 17,98 Euro fällig. Bei größeren Firmen ab 20 Arbeitnehmern steigt der monatliche Rundfunkbeitrag wie folgt an:

StufeBeschäftigte pro BetriebsstätteBeiträgeBeitragshöhe
10-81/35,99 €
29-19117,98 €
320-49235,96 €
450-249589,90 €
5250-49910179,80 €
6500-99920359,60 €
71.000-4.99940719,20 €
85.000-9.999801.438,40 €
910.000-19.9991202.157,60 €
10ab 20.0001803.236,40 €

Nicht zu den beitragspflichtigen Mitarbeitern gehören Auszubildende, geringfügig Beschäftigte (400€-Minijobs) sowie der Firmeninhaber. Leiharbeiter werden bei dem Unternehmen erfasst, von dem sie verleiht wurden (z. B. Zeitarbeitsfirma).
Für die betrieblichen Kraftfahrzeuge (z. B. Firmenwagen für den Geschäftsführer) muss man extra bezahlen, wobei pro Betriebsstätte ein Fahrzeug beitragsfrei ist. Jedes weitere Fahrzeug schlägt mit monatlich 5,99 Euro zu Buche.

Beispiel

Eine Sanitär-GmbH mit 7 Mitarbeitern verfügt über zwei Kleinbusse sowie einen Firmenwagen für den Geschäftsführer.
Der monatliche Rundfunkbeitrag beträgt 17,98 Euro. Dieser setzt sich zusammen aus 5,99 Euro für die Betriebsstätte sowie 2 mal 5,99 Euro für die Kraftfahrzeuge.
Eine zusätzlich Beitragsbelastung ergibt sich für das Beherbergungsgewerbe. Pro Hotel-/Gästezimmer bzw. Ferienwohnung muss man monatlich 5,99 Euro entrichten, wobei jede Betriebsstätte ein Zimmer bzw. Ferienwohnung frei hat.

Können Rundfunkgebühren als Betriebsausgabe abgesetzt werden?
Können Rundfunkgebühren als Betriebsausgabe abgesetzt werden?

Rundfunkgebühren, auch kurz als GEZ-Gebühren bezeichnet, können dann als Betriebsausgabe abzugsfähig sein, wenn das Rundfunkgerät, also der Fernseher oder das Radio, im Betriebsvermögen des Unternehmens geführt werden oder sie zum gewöhnlichen Geschäft dieser Branche zählen und daher angeschafft wurden.

Das kann zum Beispiel im Büro eines Unternehmers das Radio für die Angestellten oder den Chef selbst sein. Da der Unternehmer dieses aus betrieblichem Anlass in seinen betrieblichen Räumen erworben hat und betreibt, ist er zur Zahlung der Rundfunkgebühren verpflichtet. Dies ruft auch den Betriebsausgabenabzug durch die GEZ-Gebühren hervor. Ein Fernseher ist bspw. bei einem Friseursalon zur Unterhaltung der wartenden Kundschaft denkbar, so dass auch hier der betriebliche Anlass gegeben ist und somit die damit zusammenhängenden Gebühren gewinnmindernd als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Gleiches gilt für die seit 2007 erhobenen GEZ-Gebühren für PCs. Sofern diese im Unternehmen betrieblich genutzt werden und somit den Abschreibungen unterliegen, sind auch die Rundfunkgebühren dafür Betriebsausgaben.

Bildnachweise: © Kzenon - stock.adobe.com, © jipen - adobe.stock.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.