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Vorsteuer

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 9. Oktober 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Der Begriff Vorsteuer bezieht sich ebenso wie der Begriff Umsatzsteuer auf ein und dieselbe Steuer, wobei jedoch der Standpunkt der Betrachtung als entscheidend für die Verwendung der Begriffe ist.

Als Vorsteuer wird die Umsatzsteuer bezeichnet, welche sich in den Eingangsrechnungen des Unternehmers befindet. So zum Beispiel beim Kauf von Waren oder Leistungen.

Beispiel

Umsatzsteuer und Vorsteuer: Begriffserklärung

Auf betrieblich genutzte Güter gezahlte Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer können Unternehmer vom Finanzamt zurückerstattet bekommen.

Unternehmer A schreibt für die Lieferung von 50 kg Futtermittel an Unternehmer B eine Rechnung in Höhe von 119 EUR. Die in dieser Rechnung enthaltene Steuer stellt für Unternehmer A Umsatzsteuer dar. Für Unternehmer B jedoch Vorsteuer, da er diese Rechnung erhält und den Vorsteuerbetrag in Höhe von 19 EUR beim Finanzamt geltend machen kann.

Ist die Vorsteuer eine Betriebsausgabe?

Die Vorsteuer ist also ein Bestandteil des Bruttorechnungsbetrages. Der umsatzsteuerpflichtige Unternehmer kann sie im Rahmen seiner abzugebende Umsatzsteuervoranmeldung mit der auf seine Umsätze zu zahlende Umsatzsteuer verrechnen. Ein dabei entstehender Überschuss wird vom Finanzamt erstattet bzw. muss der verbleibende Restbetrag in Form der Umsatzsteuervorauszahlung an das Finanzamt gezahlt werden.

Bei der Frage, ob die Vorsteuer auch eine Betriebsausgabe darstellt, ist zunächst zu klären, ob der Unternehmer seinen Gewinn durch den Betriebsvermögensvergleich (Erstellung einer Bilanz) oder durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermittelt.

Betriebsvermögensvergleich

Alle bilanzierenden Unternehmer ermitteln ihren Gewinn durch den Betriebsvermögensvergleich. In diesem Fall stellt die gezahlte Vorsteuer eine Forderung gegenüber dem Finanzamt dar und ist daher nicht als Betriebsausgabe gewinnmindernd zu erfassen.

Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Umsatzsteuer und Vorsteuer: Begriffserklärung

Ob die Vorsteuer als Betriebsausgabe zählt, hängt davon ab, ob das Unternehmen nur eine EÜR oder eine vollständige Bilanz führt.

Bei kleinen nicht bilanzierenden Unternehmen wird die Vorsteuer ebenfalls als Betriebsausgabe verstanden und ist in der Anlage EÜR im Abschnitt der Betriebsausgaben einzutragen. Ebenfalls ist eine eventuelle Umsatzsteuernachzahlung oder Umsatzsteuer-abschlusszahlung als Betriebsausgabe zu behandeln. Eine Umsatzsteuererstattung ist dagegen als Betriebseinnahme einzuordnen.

Voraussetzungen für eine Vorsteuererstattung

Im § 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind die Bestandteile einer ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung aufgeführt. Nur eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung berechtigt den Unternehmer zum Vorsteuerabzug.

 


Bildnachweise: Fassade Finantamt: styleuneed - fotolia.com, EÜR-Formular: M. Schuppich - fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.