Steuern sind das Leid eines jeden Unternehmers. Es gibt aber viele Möglichkeiten, Ihre Steuerlast zu senken.
1. Doppelzahlungen
Zahlen Kunden Rechnungen doppelt, müssen die Zahlungen als Einnahme erfasst werden und es ist Umsatzsteuer abzuführen. Bei der Rückzahlung der doppelt gezahlten Rechnung wird die Umsatzsteuer wiederum abgezogen. Bilanzierende Unternehmen bilden eine Rückzahlungsverbindlichkeit, der Gewinn wird nicht beeinflusst.
2. Kreditkartenabrechnungen
Einnahme-Überschuss-Rechner, die im Dezember mit Kreditkarte zahlten, bei denen der Abzug der Kosten aber erst im Januar erfolgte, können die Ausgaben als Betriebsausgaben im abgelaufenen Jahr geltend machen.
3. Belege aufbewahren
Belege auf Thermopapier, meist Kassenzettel, sollten unbedingt kopiert und gemeinsam mit den Kopien abgelegt werden. Sind sie bei einer Betriebsprüfung unleserlich, wird der Betriebsausgabenabzug gestrichen.
4. Eigenbelege
Können Belege nicht mehr gefunden werden und wird kein Duplikat ausgestellt, kann ein Eigenbeleg geschrieben werden. Ihm sind Fotos der erworbenen Gegenstände oder Kontoauszüge beizufügen.
5. Arbeitszimmer
Häusliche Arbeitszimmer können steuerlich abgesetzt werden, wenn mehr als 50 Prozent der betrieblichen Tätigkeit darin erfolgt. Auch wenn die Finanzämter widersprechen, sind derzeit zumindest 1.250 Euro absetzbar. Ein Musterprozess soll endgültige Sicherheit liefern.
6. Reisekosten
Selbstständige, die mehr als acht, 14 oder 24 Stunden beruflich unterwegs sind, haben Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand in Höhe von sechs, zwölf oder 24 Euro.
7. Kfz-Kosten
Private PKW, die für betriebliche Fahrten genutzt wurden, erlauben eine Betriebsausgabe in Form der Kilometerpauschale. 0,30 Euro pro Kilometer können angesetzt werden, wenn das Fahrziel, Fahrdauer und Grund der Fahrt aufgeführt werden.
8. Zweitwohnung
Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung kann eine Zweitwohnung mit sämtlichen Kosten abgesetzt werden, wird sie angemietet, um bei einer Niederlassungsgründung oder Ähnlichem vor Ort sein zu können.
9. Investitionsabzugsbetrag
Bis zu 20.000 Euro sind beim Investitionsabzugsbetrag für 2009 möglich, wenn zwischen 2010 und 2012 Investitionen in bewegliche Anlagegüter geplant sind. Voraussetzung: Bilanzierende Unternehmen dürfen keinen höheren Betriebswert als 335.000 Euro aufweisen, Einnahmen-Überschuss-Rechner keinen Gewinn, der über 200.000 Euro liegt.
10. Garantie
Garantieleistungen sind kostenaufwendig. Die Kosten können in Form einer Rückstellung angerechnet werden. Je höher die Rückstellung, desto größer ist die Nachweispflicht des Unternehmens, etwa anhand der Erfahrungswerte.
11. Gewerbesteuerrückstellungen
Auch für Gewerbesteuerzahlungen können Rückstellungen gebildet werden. Sie dürfen aber nicht mehr als Betriebsausgaben angerechnet werden. Dennoch lohnt sich die Rückstellung im Hinblick auf den Investitionsabzugsbetrag.
12. Kosten vor Gründung
Kosten, die vor der offiziellen Gründung entstanden, können als „vorweggenommene Betriebsausgaben“ abgesetzt werden. Sie lassen sich auf vergangene oder künftige Steuerschulden anrechnen.
13. Kleinunternehmer
Kleinunternehmer können 2010 nur dann Rechnungen ohne Umsatzsteuer schreiben, wenn die Einnahmen im Vorjahr 17.500 Euro nicht überschritten haben. Abzuziehen ist eine fiktive Umsatzsteuer von sieben bzw. 19 Prozent.
14. Übergangsgewinne
Kommt es beim Wechsel von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung zu Übergangsgewinnen, können diese auf drei Jahre verteilt werden.
15. Abgeltungssteuer
Einbehaltene Abgeltungssteuern auf Zinseinnahmen des Unternehmens werden als Vorauszahlung angesehen. Bilanzierende Unternehmen müssen die Zinsen als Einnahmen angeben und die Abgeltungssteuer anrechnen.
16. Zahlungen von Dritten
Zahlungen von Dritten, wie der Familie, können als Betriebsausgaben gelten. Sie werden anerkannt, da sie einen verkürzten Zahlungsweg darstellen.
17. Kosten für Berufsunfälle
Kosten für Berufsunfälle und Berufskrankheiten können als Betriebsausgaben abgezogen werden.
18. Trinkgelder
Trinkgelder dürfen als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn vermerkt ist, wofür und an wen sie gezahlt werden.
19. Trinkgelder für Mitarbeiter
Trinkgelder für Mitarbeiter sind steuerfrei, Selbstständige müssen diese allerdings als Einnahmen verbuchen, wenn sie sie erhalten.
Quelle: Pro Firma, April 2010, S. 40-42
Bildnachweise: © rcfotostock/Fotolia.com