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Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen auf 250 EUR

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. Februar 2022

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Was Sie bei einer Kleinbetragsrechnung beachten müssen

Ab 2017 ändert sich für umsatzsteuerpflichtige Unternehmer der Gesamtbetrag von Kleinbetragsrechnungen. Bis zu diesem Betrag kann auf einige Rechnungsbestandteile verzichtet werden. So kann zum Beispiel die Steuernummer oder der Name mit Adresse des Leistungsempfängers weggelassen werden. Die Regelung zu den Kleinbetragsrechnungen erleichtert die Rechnungslegung sowie den Vorsteuerabzug für Unternehmer. Bei einer Rechnung von bspw. 78 EUR (brutto) aus einem Baumarkt muss daher keine gesonderte Rechnung ausgestellt werden. Es reicht der Kassenbon, um den vollen Vorsteuerabzug geltend zu machen.

§ 33 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) regelt die Rechnung über Kleinbeträge.

Demnach gilt ab dem Jahr 2017 die höhere Grenze von 250 Euro für die vereinfachte Rechnungslegung. Allerdings muss auch auf den Kleinbetragsrechnungen zumindest der berechnete Mehrwertsteuersatz vermerkt werden. In Kassensystemen von Baumärkten ist dies bereits voreingestellt, hier wird auch der Betrag der Umsatzsteuer entsprechend ausgewiesen. Bei händisch erstellen Quittungen oder Kleinbetragsrechnungen hingegen kann auf den Betrag der Umsatzsteuer verzichtet werden. Hier reicht es aus, wenn der Prozentsatz der berechneten Umsatzsteuer angegeben ist.

Enthalten sein müssen zwingend:

  • Vollständiger Name und Adresse des leistenden Unternehmers (in der Regel reicht ein Stempel)
  • Ausstellungsdatum
  • Art und Menge der gelieferten Waren oder Leistungen
  • Bruttorechnungsbetrag in einer Summe
  • Hinweis auf die enthaltene Umsatzsteuer bzw. Umsatzsteuerbefreiung

Formulare nutzen

Am besten beraten sind Unternehmer, indem sie entsprechende Formularblöcke für Kleinbetragsrechnungen nutzen. Hier wird vorgegeben, welche Angaben zwingend erforderlich sind. Übrigens ist die Angabe einer fortlaufenden Rechnungsnummer bei den Kleinbetragsrechnungen ebenso wenig erforderlich, wie die Angabe des Leistungsempfängers.

Bildnachweise: Minerva Studio - Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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