Ab dem 01.01.2010 gilt neu, dass Unternehmen die Pflicht haben, Abgaben innergemeinschaftlicher sonstiger Leistungen und Lieferungen in der zusammenfassenden Meldung beim Finanzamt zu melden.
Somit gilt, dass im übrigen Gemeinschaftsgebiet die ausgeführten sonstigen Leistungen, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, auch in die Zusammenfassende Meldung aufzunehmen sind. Die neue Regelung hat auch Auswirkungen auf die Steuersubjekte, welche Ware aus dem Ausland beziehen oder ins Ausland exportieren.
Die Zusammenfassende Meldung ist neu monatlich zu erstellen. Eine Ausnahme bilden hier Unternehmen, welche einen Vorjahresumsatz von weniger als 30.000 Euro ausweisen können und die Umsatzsteuer vierteljährlich berechnen. Hier beträgt der Meldezeitraum weiterhin ein Vierteljahr. Die Zusammenfassende Meldung ist jeweils bis zum Ablauf des Meldezeitraums des folgenden Kalendermonats, in dem die Lieferung ausgeführt wurde, abzugeben.
Abgabefristen
Unternehmen, welche die Zusammenfassende Meldung elektronisch vornehmen und deren Vorjahresumsatz 100.000 Euro überschritten hat, haben eine verkürzte Abgabefrist. Ab Januar 2010 gilt als Frist für die Einreichung der Zusammenfassenden Meldung der letzte Kalendertag des Folgemonats. Dies bedeutet für die elektronische Einreichung eine Verkürzung der Frist von 15 Kalendertagen. Für die elektronische Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen sind zwingend die amtlichen Formulare zu verwenden.
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Quelle: Der Steuerzahler 12/2009 S. 262