Alljährlich am Neujahrsmorgen werden für Firmenwagennutzer die Karten neu gemischt: jetzt hat man die Möglichkeit, auf ein Fahrtenbuch umzusteigen und der ungeliebten 1- Prozent-Versteuerung zu entkommen. Denn diese ist zwar bequem, aber teuer.
Fahrtenbücher sind aufwändig und fehleranfällig, können aber Steuern sparen
Wem die 1-Prozent-Regel zu teuer ist, der kann ersatzweise auch ein Fahrtenbuch führen – der Gesetzgeber lässt darüber hinaus keine abweichenden Bewertungsmethoden wie beispielsweise Schätzungen zu. Man muss dabei sämtliche Fahrten detailliert und fortlaufend in einem Fahrtenbuch aufzeichnen. Bei geschäftlichen Fahrten sind bestimmte Mindestangaben (z. B. Datum, Kilometerstände, Uhrzeit, Reiseroute, Reisezweck , aufgesuchte Personen) unbedingt erforderlich. Elektronische Fahrtenbücher werden nur akzeptiert, wenn die Aufzeichnungen im Nachhinein nicht mehr veränderbar sind oder zumindest protokolliert werden. Aus diesem Grunde sind Excel-Tabellen als Fahrtenbuch generell nicht geeignet. Die Finanzverwaltung kann das Fahrtenbuch verwerfen, wenn es formelle Fehler enthält oder inhaltlich nicht plausibel sind – beispielsweise wenn die Kilometerstände aus den Werkstattrechnungen nicht mit dem Fahrtenbuch zusammenpassen. In diesem Fall würde die Versteuerung rückwirkend nach der 1-Prozent-Regel erfolgen.
Mit dem Fahrtenbuch alleine ist es aber nicht getan
Nach Ablauf eines jeden Jahres muss man anhand des Fahrtenbuches den Anteil für die Privatfahrten ermitteln. Gleichzeitig sind die Gesamtkosten für den Firmenwagen (z. B. Abschreibungen, Leasingraten, Treibstoff, Steuer, Versicherung) genau nachzuweisen. Insbesondere bei Unternehmen mit einem großen Fuhrpark bedeutet das einen enormen Verwaltungsaufwand, weil unter Umständen für jedes Fahrzeug eine eigene Buchhaltung eingerichtet werden muss. Der steuerpflichtige geldwerte Vorteil ergibt sich schließlich aus dem Anteil der Privatfahrten an den Gesamtkosten. Auf diese Weise versteuert man nur die Kilometer, die man tatsächlich privat gefahren ist.
Wechsel ist immer zu Jahresbeginn möglich
Firmenwagennutzer haben die Qual der Wahl, ob sie sich für die 1-Prozent-Regel oder die Fahrtenbuch-Methode entscheiden. Allerdings gilt das Wahlrecht nur einmal im Jahr zum 1. Januar – ein Wechsel innerhalb eines Kalenderjahres ist nur dann zulässig, wenn ein Fahrzeug neu angeschafft wurde. Wenn man nach Ablauf eines Jahres feststellt, dass die Fahrtenbuch-Methode eher ungünstig ausfällt, dann kann man zudem im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Versteuerung gegebenenfalls noch korrigieren und die Versteuerung nach der 1-Prozent-Regel beantragen.
Quelle: iww.de
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