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Abgabe zur Künstlersozialkasse bleibt 2016 stabil

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 27. März 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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In der Künstlersozialabgabe-Verordnung wird festgelegt, wie hoch der Betrag beziehungsweise Prozentsatz ist, den Unternehmen an die Künstlersozialkasse abführen müssen. Für 2016 wurde festgelegt, dass dieser unverändert bleibt.

06. November 2015 – Die Abgabe zur Künstlersozialkasse ist seit jeher – wie eigentlich jede Steuerart – umstritten. Wir haben in der Vergangenheit auch über dieses Thema umfassend berichtet (siehe auch: Gutachten zeigt – Künstlersozialabgabe möglicherweise verfassungswidrig). Für das Jahr 2016 soll die Abgabe stabil bei 5,2 Prozent liegen.

Die Künstlersozialkasse ist grundsätzlich eine vernünftige und wichtige Einrichtung für bestimmte Berufsgruppen. Allerdings steht sie schon immer finanziell auf wackeligem Boden. Das lag in der Vergangenheit einerseits daran, dass die Nutznießer, sprich Künstler oder Journalisten, lediglich Schätzungen über ihre Einnahmen an die Künstlersozialkasse weitergeben. Andererseits werden die Unternehmen, die selbstständige „Künstler“ beauftragen nur sehr selten geprüft.

Intensivere Prüfungen geplant

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales möchte daher in Zukunft intensivere Prüfungen bei den Unternehmen durchführen. In der Praxis werden diese Prüfungen von der Deutschen Rentenversicherung und der Künstlersozialkasse selbst übernommen.

Die Abgabe ersetzt quasi den Arbeitgeberanteil der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung (zu 30%). Weitere 20% des „Arbeitgeberanteils“ wird durch einen Bundeszuschuss finanziert. Die andere Hälfte muss vom Versicherten selbst getragen werden.

Allerdings wurde 2015 eine Bagatellgrenze eingeführt: Wer im Kalenderjahr nicht mehr als 450 Euro an Aufträgen vergibt, muss die Künstlersozialabgabe nicht entrichten.

Die Abgabe wird immer fällig, sobald ein „Künstler“ beauftragt wird. Das bedeutet in der Praxis aber nicht nur den Künstler im klassischen Sinne, sondern auch Grafiker, Designer, Texter usw. Aufträge, die an eine Kapitalgesellschaft vergeben werden, sind jedoch nicht abgabepflichtig. Schließlich kann sich eine Kapitalgesellschaft auch nicht bei der Künstlersozialkasse versichern.


Bildnachweise: © Drobot Dean/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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