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Abschreibung der immateriellen Vermögensgegenstände

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 28. Januar 2022

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Bei Bilanzierung und Bewertung der immateriellen Vermögensgegenstände ist seit vier Jahren ein grundsätzlicher Paradigmenwechsel im Gange, der mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz auch in Deutschland zum Abschluss kommen könnte. Dabei könnten sich ausnahmsweise sogar das Steuerrecht als Vorreiter der Modernisierung erweisen. Wir zeigen, was sich ändert, und warum.

Der Reichsgesetzgeber ohne Plan

Die immateriellen Vermögensgegenstände wurden einst vom Reichsgesetzgeber bei Inkraftsetzung des Handelsgesetzbuches 1897 noch recht stiefmütterlich behandelt, sind im Informationszeitalter aber von großer Wichtigkeit. Neben der Software gehören aber auch Markenrechte, Webseiten oder Geschäfts- oder Firmenwerte dazu. Die ursprüngliche Planlosigkeit des Gesetzgebers bei den Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften scheint jetzt korrigiert zu werden. In der internationalen Rechnungslegung wurde dieser Fehler schon in 2004 korrigiert.

Unzeitgemäßes Aktivierungsverbot nach § 248 Abs. 2 HGB

So besteht derzeit noch das Aktivierungsverbot für unentgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des § 248 Abs. 2 HGB, dem die gleichartige Vorschrift in § 5 Abs. 2 EStG entspricht. Diese Regelung steht auf der Reformliste des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) und soll in 2009 durch eine Bewertung zum „beizulegenden Zeitwert“ (fair value) ersetzt werden. Das ist auch bitter nötig, in einer Zeit in der virtuelle Güter zu den wichtigsten Vermögensgegenständen vieler Unternehmen gehören.

Chaotische Bilanzierung der Geschäfts- oder Firmenwerte

Auch bei der Bewertung der Geschäfts- oder Firmenwerte hat sich der Gesetzgeber aber nicht mit Ruhm bekleckert. Zwar besteht Konsens darüber, dass nur ein derivativer Goodwill aktivierungsfähig ist, also ein Geschäfts- oder Firmenwert, der im Konzernabschluss oder durch Unternehmensübernahme entsteht, denn nur dann sind, anders als beim originären Geschäfts- oder Firmenwert Marktprozesse bei der Bewertung grundlegend, aber die Abschreibung solcher Werte ist derzeit eher chaotisch.

Facettenreiche Bilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten
§ 255 Abs. 4 Satz 2 HGBPro Jahr zu „mindestens einem Viertel“ durch Abschreibung tilgen.
§ 255 Abs. 4 Satz 3 HGBWahlrecht hinsichtlich der tatsächlichen Nutzungsdauer.
§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStGFiktive Nutzungsdauer: 15 Jahre.
IFRS 3.55 Satz 1Keine planmäßige Abschreibung zulässig = keine Abnutzbarkeit, zeitlich unbegrenzte Nutzbarkeit.
IFRS 3.54Bewertung ausschließlich zu Anschaffungskosten minus angesammelte Wertverluste.

So ist nach § 255 Abs. 4 Satz 2 HGB der Geschäfts- oder Firmenwert pro Jahr zu „mindestens einem Viertel“ durch Abschreibung zu tilgen, aber gleich Satz 3 derselben Vorschrift enthält das Wahlrecht, diesen Wert auf die voraussichtlichen Nutzungsjahre zu verteilen. § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG dagegen legt als typifizierte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Geschäfts- oder Firmenwertes 15 Jahre pauschal fest.

Warum das unsinnig ist merkt, wer untersucht, wie es überhaupt zu einem Goodwill kommt. Der nämlich entsteht, wenn ein Unternehmen für mehr als das Eigenkapital nominell wert ist übernommen wird. Das aber ist keine Gefälligkeit, sondern die Bewertung von Marktmacht, Markenbekanntheit oder Humankapital, also gerade ein immaterielles Wirtschaftsgut ohne definierbare Abschreibung oder feststehende Nutzungszeit: die Kundentreue oder das Humankapital können nämlich an einzelnen Mitarbeitern festgemacht sein und schlagartig verschwinden, wenn diese das Unternehmen verlassen. Oder ein Produkt kann maßgeblich sein und der Goodwill verschwindet mit diesem Produkt. Das war dem Gesetzgeber selbst zu Zeiten des Bilanzrichtliniengesetzes 1985 offenbar noch ziemlich unbekannt. Anscheinend aus Verlegenheit wurden die 15 Jahre als fiktive Nutzungsdauer festgelegt.

Realistischere Bewertung in den IAS/IFRS

Die International Financial Reporting Standards sind da schon weiser: IFRS 3.55 Satz 1 enthält ein ausdrückliches Abschreibungsverbot. Der Geschäfts- oder Firmenwert ist zu Anschaffungskosten minus angesammelte außerordentliche Wertverluste zu bilanzieren (IFRS 3.54) und darf nicht planmäßig abgeschrieben werden – weil er nämlich keine planmäßige Nutzungszeit hat. Ein Wertverlust ist durch eine Werthaltigkeitsprüfung (impairment test) festzustellen und kann ggfs. auch einen schlagartigen Totalverlust feststellen.

Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz soll das HGB den IAS/IFRS angenähert werden. Es ist zu hoffen, dass das auch in dieser Hinsicht passiert. Das Steuerrecht hat schon einen Anfang in dieser Richtung gemacht.

Das Steuerrecht als Vorreiter der Modernisierung

Unbelastet von starren Vorgaben des unwissenden Gesetzgebers hat der Bundesfinanzhof nämlich schon mit Urteil vom 19.10.2006 (Az.: II R 6/05, BStBl. 2007 II, S. 301) entschieden, dass die Aufwendungen zum Erwerb eines Domainnamens Anschaffungskosten eines nicht abnutzbaren immateriellen Vermögensgegenstandes (und nicht Entschädigungen an den Vorinhaber) sind und daher erst zum Zeitpunkt der späteren Veräußerung, nicht aber durch Abschreibung als Betriebsausgabe abgezogen werden dürfen. Von hier aus ist es nur noch ein ganz kurzer Schritt zum generellen Abschreibungsverbot für Geschäfts- oder Firmenwerte.

Steuergesetzgebung und Steuerrechtsprechung, sonst nicht gerade ein Kompetenzzentrum für Neuerungen bei Bewertung und Bilanzierung, könnte sich hier als Vorreiter bei einer moderneren Bewertung immaterieller Vermögensgegenstände profilieren. Und das BilMoG bietet dabei die Chance, endlich wieder eine Einheit zwischen Steuer- und Handelsbilanz herzustellen. Die ist nämlich nicht erst seit Schröders Teuerreform von 1999 verloren gegangen.

Bildnachweise: © GaToR-GFX/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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