Websites und Domains sind immaterielle Wirtschaftsgüter – dies dürfte wohl unumstritten sein, schließlich können Sie Ihre Website nicht in die Hand nehmen. Durch diese Einstufung entstehen allerdings einige steuerliche Unklarheiten, die immer wieder zu Fragen führen. Deshalb wollen wir heute mit einigen Mythen aufräumen und Ihnen zeigen, wie Sie Websites und Domains korrekt abschreiben können.
Kann ich eine selbst erstellte Website abschreiben?
Bezüglich immaterieller Wirtschaftsgüter können immer nur Anschaffungskosten aktiviert und dementsprechend auch werden. Wenn Sie Ihre Website selbst erstellen, entstehen jedoch keine Anschaffungskosten, sondern Herstellungskosten. Diese können sie nicht aktivieren; sie sind sofort abzugsfähig.
Lesen Sie hierzu auch unseren Wiki-Eintrag zu: Kosten für eine Website absetzen.
Wie wird eine beschaffte Website abgeschrieben?
Eine Website, die durch einen Dienstleister erstellt und schließlich von Ihnen abgenommen und in Betrieb genommen wurde, kann als immaterielles Wirtschaftsgut aktiviert werden. Dies gilt sowohl für das Handels- als auch für das Steuerrecht. Die Abschreibung erfolgt über den Nutzungszeitraum.
Kann ich Domain und Website gemeinsam abschreiben?
Die Domain und die Website müssen Sie immer getrennt voneinander betrachten, denn sie sind nicht untrennbar miteinander verbunden. Die Website könnte jederzeit auf eine andere Domain verschoben und von dort aus betrieben werden. Die Domain könnte jederzeit veräußert werden, ohne dass die Website automatisch mitverkauft werden muss.
Auf welche Nutzungsdauer erfolgt die Abschreibung?
Bisher gibt es keine eigenen, verbindlichen Regeln für die Nutzungsdauer einer Website. Deshalb wird hierfür auf die Abschreibungsdauer von Computer-Software zurückgegriffen. Sie beträgt mindestens drei Jahre.
Werden Websites linear oder degressiv abgeschrieben?
Da Websites immaterielle Wirtschaftsgüter sind, kommt für sie nur die lineare Abschreibungsweise in Frage.
Wie wird die Wartung oder Erweiterung der Website steuerlich behandelt?
Wenn eine Website nur gewartet oder gepflegt wird, entstehen sofort abzugsfähige Kosten, die also sofort als Betriebsausgabe zu buchen sind. Dabei darf es nur um die Erhaltung der Funktionsfähigkeit und Nutzbarkeit der Website gehen. Beispiele hierfür sind
- das Update auf eine neue HTML-Version
- die Pflege der Inhalte der Website
- die Erweiterung um weitere Unterseiten
Soll jedoch der Wert der Website erhöht werden, beispielsweise indem zusätzliche Features für Websitebesucher programmiert werden, ein Onlineshop eingeführt oder die technische Basis erweitert wird, entstehen neue Herstellungskosten. Dann ist für die Abschreibung wieder zu unterscheiden, ob die Erweiterung selbst vorgenommen oder durch einen externen Dienstleister erledigt wurde.
Vorlage Anlagenverzeichnis
Nutzen Sie ein Anlagenverzeichnis, um die Anschaffung von Wirtschaftsgütern für Ihre Buchführung zu dokumentieren. Dabei werden Daten wie Inventarnummer bzw. die Anlagenummer, die genaue Bezeichnung des Wirtschaftsgutes, das Anschaffungsdatum, die Nutzungsdauer, die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten u.a. erfasst.
Wie wird eine Domain abgeschrieben?
Kosten, die für den Kauf einer Domain entstehen sind nicht sofort abzugsfähig. Sie werden durch die Bilanzierung aktiviert bzw. in das Anlageverzeichnis aufgenommen, sofern eine EÜR erstellt werden muss. Die Realisierung eines etwaigen Verlustes oder Gewinns durch den Kauf wird nur dann tatsächlich realisiert, wenn das Unternehmen aufgegeben oder veräußert wird. Sie können die Aufwendungen für eine Domain also weder handelsrechtlich noch steuerlich aktivieren.
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