Sollen die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes ermittelt werden, stellt sich oft die Frage, wie die Anschaffungsnebenkosten behandelt werden?
Beispiel
Der umsatzsteuerpflichtige Unternehmer Y kauft einen PC online, auf der beiliegenden Rechnung sind neben dem Kaufpreis von 1.200,- netto EUR auch Versandkosten in Höhe von 9,95 EUR aufgeführt. Die Installation und das Einrichten des PCs übernimmt ein Servicemitarbeiter. Dabei fallen weitere Kosten in Höhe von 100,- EUR netto an. 3 Wochen später kauft Y noch einen größeren Arbeitsspeicher nach, welcher 120,- EUR netto kostet.
Ermittlung der Anschaffungskosten
in EUR | in EUR | |
Kaufpreis PC | 1.200,00 | |
Anschaffungsnebenkosten | ||
Versandkosten | 9,95 | |
Kosten Servicemitarbeiter | 100,00 | |
Summe der Anschaffungsnebenkosten | 109,95 | |
Nachträgliche Anschaffungskosten | ||
Kaufpreis Arbeitsspeicher | 120,00 | |
Summe der nachträglichen AK | 120,00 | |
Gesamt | 1.429,95 |
Die Anschaffungskosten dieses PC betragen somit 1.429,95 EUR. Von diesem Wert wird die jährliche Abschreibung berechnet. Ein PC hat lt. AfA Tabelle eine Nutzungsdauer von 3 Jahren. Somit errechnet sich ein jährlicher Abschreibungsbetrag von 476,65 EUR (1.429,95 / 3).
Hinweis:
Ist der Unternehmer nicht umsatzsteuerpflichtig, zählt die dadurch nicht abzugsfähige Vorsteuer mit zu den Anschaffungskosten.
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