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Abzugsverbot für Gewerbesteuer bleibt bestehen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 20. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Der Bundesfinanzhof hat in einem jüngst ergangenen Urteil festgestellt, dass das mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführte Abzugsverbot für die Gewerbesteuer verfassungsgemäß ist.

München, 9. Mai 2014 – In einer Pressemeldung vom 7. Mai 2014 gab der Bundesfinanzhof (BFH) sein Urteil in einem Fall bekannt, bei dem es um die Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für die Gewerbesteuer ging. Die Richter gingen darin davon aus, dass dieses verfassungskonform ist.

Der Fall: Tankstellen-Pächter mit hoher Gewerbesteuerbelastung

Geklagt hatte eine GmbH, die mehrere Tankstellen gepachtet und betrieben hatte. Sie hatte hohe Pachtaufwendungen zu tragen und musste daher eine recht hohe Gewerbesteuerlast tragen. Nachdem das Finanzamt den Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe nicht anerkannt hatte, klagte das Unternehmen gegen die Regelung.

Einführung des Abzugsverbots im Jahr 2008

Früher konnte die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe angesetzt werden. Damit wirkte sie sich gewinnmindernd aus, wodurch in der Folge auch die Einkommensteuerbelastung sank. Dies wurde mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 geändert (betriebsausgabe.de berichtete). Mit diesem wurde § 4 Abs. 5b EStG eingeführt, der im Wortlaut besagt: „Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.“ Dementsprechend ist es Unternehmen nicht mehr möglich, die Gewerbesteuer gewinnmindernd als Betriebsausgabe anzusetzen.

Richter halten Abzugsverbot für verfassungskonform

Für die Richter des BFH war nun die Frage zu klären, ob das Abzugsverbot gegen das objektive Nettoprinzip bei Kapitalgesellschaften verstößt. Schließlich kämen auf die Unternehmer dadurch Einschränkungen zu, wodurch gegebenenfalls ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot oder gegen die Eigentumsgarantie, die das Grundgesetz vorschreibt, bewirkt würde. Die Richter konnten allerdings keiner der Argumentationslinien des Klägers folgen. Vielmehr sahen sie den Fall im Gesamtzusammenhang des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008. Zwar war damals das Abzugsverbot für die Gewerbesteuer eingeführt worden. Zugleich war allerdings der Körperschaftsteuersatz von 25 Prozent auf 15 Prozent gesenkt worden. Die Mehrbelastung durch das Abzugsverbot für die Gewerbesteuer sei aufgrund dieser und weiterer Änderungen gerechtfertigt und verfassungskonform. Der BFH musste die Klage der GmbH deshalb abweisen (Urteil vom 16. Januar 2014, Az. I R 21/12).


Bildnachweise: © Sandor Jackal/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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