Der Bundesfinanzhof hat in einem jüngst ergangenen Urteil festgestellt, dass das mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführte Abzugsverbot für die Gewerbesteuer verfassungsgemäß ist.
Der Fall: Tankstellen-Pächter mit hoher Gewerbesteuerbelastung
Geklagt hatte eine GmbH, die mehrere Tankstellen gepachtet und betrieben hatte. Sie hatte hohe Pachtaufwendungen zu tragen und musste daher eine recht hohe Gewerbesteuerlast tragen. Nachdem das Finanzamt den Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe nicht anerkannt hatte, klagte das Unternehmen gegen die Regelung.
Einführung des Abzugsverbots im Jahr 2008
Früher konnte die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe angesetzt werden. Damit wirkte sie sich gewinnmindernd aus, wodurch in der Folge auch die Einkommensteuerbelastung sank. Dies wurde mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 geändert (betriebsausgabe.de berichtete). Mit diesem wurde § 4 Abs. 5b EStG eingeführt, der im Wortlaut besagt: „Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.“ Dementsprechend ist es Unternehmen nicht mehr möglich, die Gewerbesteuer gewinnmindernd als Betriebsausgabe anzusetzen.
Richter halten Abzugsverbot für verfassungskonform
Für die Richter des BFH war nun die Frage zu klären, ob das Abzugsverbot gegen das objektive Nettoprinzip bei Kapitalgesellschaften verstößt. Schließlich kämen auf die Unternehmer dadurch Einschränkungen zu, wodurch gegebenenfalls ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot oder gegen die Eigentumsgarantie, die das Grundgesetz vorschreibt, bewirkt würde. Die Richter konnten allerdings keiner der Argumentationslinien des Klägers folgen. Vielmehr sahen sie den Fall im Gesamtzusammenhang des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008. Zwar war damals das Abzugsverbot für die Gewerbesteuer eingeführt worden. Zugleich war allerdings der Körperschaftsteuersatz von 25 Prozent auf 15 Prozent gesenkt worden. Die Mehrbelastung durch das Abzugsverbot für die Gewerbesteuer sei aufgrund dieser und weiterer Änderungen gerechtfertigt und verfassungskonform. Der BFH musste die Klage der GmbH deshalb abweisen (Urteil vom 16. Januar 2014, Az. I R 21/12).
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