Ein Account-Manager in einem EDV-Unternehmen erhielt die fristlose Kündigung, nachdem er wichtige Daten ohne Einverständnis des Arbeitgebers einfach gelöscht hatte. Das Landesarbeitsgericht Hessen entschied: Zu Recht!
Der Fall: Unberechtigt Daten gelöscht
Der Kläger im vorliegenden Fall war als Account-Manager bei einem Frankfurter EDV-Unternehmen angestellt. Das Beschäftigungsverhältnis begann am 1. Januar 2009. Im Juni 2009 verhandelte der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer über die Änderung oder alternativ die Aufhebung des geschlossenen Arbeitsvertrags. Am 29. Juni 2009 spätabends und tags darauf um die Mittagszeit löschte der Arbeitnehmer verschiedene Daten. Darunter befanden sich rund 80 Dateien des Klägers, aber auch 374 Dateien, die sich im Eigentum des Arbeitgebers befanden. Mehrere hundert Kontakte und Aufgaben, einige Termine sowie E-Mails waren gelöscht worden. Diese Löschvorgänge konnte ein Sachverständiger später im Rahmen ausführlicher Ermittlungen bestätigen. Als der Arbeitgeber am 1. Juli 2009 feststellte, dass die Daten gelöscht worden waren, sprach er dem Arbeitnehmer unverzüglich die fristlose Kündigung aus, die hilfsweise zum 31. August 2009 als ordentliche Kündigung gelten sollte. Der Account-Manager reichte vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage ein. Dieses gab ihm zumindest insofern Recht, als es lediglich die ordentliche Kündigung für gerechtfertigt hielt. Der Arbeitgeber legte Berufung ein und der Fall landete vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht.
Fristlose Kündigung wegen Löschung der Daten gerechtfertigt
Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied abweichend von der Auffassung der Arbeitsrichter. Die Richter am LAG beriefen sich auf die Zerstörung des Vertrauens des Arbeitgebers in die Integrität seines Arbeitnehmers. Dem Arbeitnehmer hatte eine eigenmächtige Löschung der Daten nicht zugestanden. Das Unternehmen wurde infolge dieser Handlung mit schwerwiegenden Problemen konfrontiert, die nicht nur die interne Zusammenarbeit erschwerten, sondern zudem auch die Zusammenarbeit mit den betroffenen Kunden. Die Richter stützten sich auf die Auffassung, dass eine Abmahnung entbehrlich war. Der Arbeitnehmer hatte seine Tat in der Gewissheit begangen, dass der Arbeitgeber dies nicht ohne weiteres dulden werde, da es sich um eine selbstverständliche Nebenpflicht handelt, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Das LAG hielt daher die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers für gerechtfertigt. Die Revision zum BAG wurde nicht zugelassen.
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