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Allgemeines Aufteilungsverbot für Mischkosten wurde aufgehoben

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 27. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Auf Basis des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG sind die Finanzbehörden immer von einem allgemeinen Aufteilungsgebot für Mischkosten ausgegangen.

Unter Mischkosten versteht man in dem Zusammenhang Aufwendungen, die sowohl Privat als auch durch die Einkunftserzielung bedingt sind.

Seminar und Urlaub in einem

Das bekannteste Beispiel dafür ist die Geschäftsreise zu einem Seminar, die man mit einigen Urlaubstagen am Seminarort verbindet. Bis zum Jahre 2010 sind die Finanzbehörden mit Hinweis auf § 12 Nr1 Satz 2 EStG immer von einem allgemeinen Aufteilungsverbot ausgegangen und haben die Anerkennung als Betriebsausgabe abgelehnt. Mit dem BMF-Schreiben vom 06.07.2010 – IV C 3 -S 2227/07/10003 :002 ist das Finanzministerium einem BFH-Urteil gefolgt und hat die Anweisung gegeben, die Aufteilung in betrieblich veranlasste und somit abzugsfähige und privat veranlasste nicht abzugsfähige Betriebsausgaben vorzunehmen.

Die Voraussetzungen für diese Aufteilung sind folgende

  1. Es handelt sich nicht um Aufwendungen, die die private Lebensführung betreffen. Kleidung, Nahrung, Arztkosten und Zeitung bleiben auch weiterhin nicht abzugsfähig.
  2. Die betriebliche Veranlassung muss detailliert dargelegt und bewiesen werden. Herrschen Zweifel an der betrieblichen Veranlassung oder Mitveranlassung, wird der Abzug als Betriebsausgabe verwehrt.
  3. Der betrieblich veranlasste Teil der Aufwendung muss mindestens 10% betragen. Beträgt der betrieblich veranlasste Teil weniger als 10 %, so wird der Abzug als Betriebsausgabe verwehrt. Beträgt der privat veranlasste Teil weniger als 10 % so ist die komplette Aufwendung als Betriebsausgabe anzuerkennen.

Die Aufteilung der Mischkosten erfolgt nach folgenden Kriterien

Bei gemischt veranlassten Aufwendungen ist nach objektiven Kriterien eine Aufteilung vorzunehmen. Ist eine Aufteilung nach objektiven Kriterien nicht möglich, so darf geschätzt werden. Vorsicht: bei fehlender Schätzungsgrundlage oder nicht trennbaren Beiträgen gilt alles als privat

Beispiel 1

Der Unternehmer besucht ein 3-tägiges Seminar und bleibt anschließend noch 2 Tage privat am Seminarort. In dem Fall ist die Aufwendung als für Hin- und Rückweg sowie die Unterkunftskosten zu 60 % abzugsfähig. Die eigene Verpflegung ist bis zur Höhe des gesetzlichen Verpflegungsmehraufwandes an den 3 Seminartagen abzugsfähig und die Seminargebühren sind natürlich voll abzugsfähig.

Beispiel 2

Der Unternehmer veranstaltet ein 3-tägiges Seminar und bleibt anschließend noch 2 Tage privat am Seminarort. In dem Fall ist die Aufwendung als für Hin- und Rückweg zu 100 %, sowie die Unterkunftskosten zu 60 % abzugsfähig. Die eigene Verpflegung ist bis zur Höhe des gesetzlichen Verpflegungsmehraufwandes an den 3 Seminartagen abzugsfähig und die direkten Kosten der Veranstaltung sind voll abzugsfähig. Quelle: BMF-Schreiben vom 06.07.2010 – IV C 3 -S 2227/07/10003 :002 <>


Bildnachweise: © IVASHstudio/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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